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3.2.2 Entsendung

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Außer durch Wahl kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied auch gem. § 101 Abs. 2 AktG durch Entsendung erfolgen. Das Entsendungsrecht als Sonderrecht i.S.d. § 35 BGB muss in der Satzung eingeräumt werden. Das Entsendungsrecht kann entweder durch namentliche Nennung des Aktionärs (§ 101 Abs. 2 S. 1, 1. Fall AktG) oder durch nähere Bestimmungen der Aktien, die das Entsendungsrecht vermitteln (§ 101 Abs. 2 S. 1, 2. Fall AktG) bestimmt werden. Bei einer namentlichen Nennung des Aktionärs ist das Entsendungsrecht nicht übertragbar. Die Knüpfung des Entsendungsrechts an bestimmte Aktien setzt voraus, dass es sich um vinkulierte Namensaktien handelt (§§ 101 Abs. 2 S. 2, 68 Abs. 1 und 2 AktG). Die Satzung kann gem. § 101 Abs. 2 S. 4 AktG ein Entsendungsrecht für höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder einräumen. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind nichtig. Das Entsendungsrecht wird ausgeübt durch Benennung der Personen, die entsandt werden sollen. Die Erklärung ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten.[111] Ebenso wie bei der Wahl muss das entsandte Aufsichtsratsmitglied die Bestellung annehmen.[112]

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Das Entsendungsrecht des benannten Aktionärs erlischt, wenn der Entsendungsberechtigte nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 2 S. 1 AktG, der auf die Aktionärsstellung abstellt.[113] Das an die Aktien geknüpfte Entsendungsrecht erlischt, wenn die vinkulierten Namensaktien in Inhaberaktien umgewandelt werden oder die Vinkulierung entfällt. Hauptversammlungsbeschlüsse hierzu können allerdings nur mit Zustimmung des Entsendungsberechtigten gefasst werden, da es sich bei dem Entsendungsrecht um ein Sonderrecht gem. § 35 BGB handelt.[114]

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Als höchstpersönliches Recht ist das Entsendungsrecht unvererblich, sofern die Satzung keine Vererblichkeit vorsieht.[115]

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