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2.4 Eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft

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Zentrale Norm des Verwaltungshandels in einer deutschen AG und gem. Art. 39 Abs. 1, 9 Abs. 1 c ii SE-VO auch für eine deutsche SE mit dualistischem System ist die dem Vorstand gem. § 76 Abs. 1 AktG zugewiesene eigenverantwortliche Leitungsmacht. Indem § 76 Abs. 1 AktG die alleinige Leitungskompetenz und die Vertretungsmacht im Rahmen von § 78 AktG dem Vorstand zuweist, gibt er ihm eine von den übrigen Leitungsorganen unabhängige Stellung, die er im Unternehmensinteresse auszuüben hat. Anders als die Geschäftsführung gem. § 77 Abs. 1 AktG, die jedwede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die Gesellschaft erfasst, geht es bei der Leitung i.S.d. § 76 Abs. 1 AktG um die Führungsfunktion des Vorstands, mithin um einen herausgehobenen Teilbereich der Geschäftsführung. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand als Gesamtverantwortung. Sie ist zwingend und weder auf Angestellte, andere Organe (Aufsichtsrat oder Hauptversammlung) oder Dritte (Geschäftsführungsgesellschaft, Konzerngesellschaften) delegierbar. Nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben ist die Unternehmensleitung bezogen auf die Unternehmensplanung, -strategie, -koordination, -kontrolle und die Besetzung der Führungspositionen.[79]

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Der Vorstand handelt im Rahmen der Leitung weisungsfrei.[80] Anders als der Geschäftsführer der GmbH, der gem. § 37 Abs. 1 GmbHG der Weisung der Gesellschafterversammlung unterliegt, entscheidet der Vorstand nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund eines autonomen unternehmerischen Handlungsspielraums, welche Entscheidungen im Unternehmensinteresse zu erfolgen haben. Weder der Aufsichtsrat, der auf seine Überwachungstätigkeit (§ 111 Abs. 1 AktG) beschränkt ist und dem die Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden können (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG) noch die Hauptversammlung, die nur entscheiden kann, wenn der Vorstand ihr eine Geschäftsführungsfrage zur Entscheidung vorlegt (§ 119 Abs. 2 AktG),[81] können Leitungsaufgaben des Vorstands übernehmen.[82] Erst recht kann ein Großaktionär oder ein außenstehender Dritter dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Eine Ausnahme besteht lediglich in den Fällen der Beherrschung oder der Eingliederung gem. §§ 308, 323 AktG.[83]

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