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3.2.1 Wahl

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Regelmäßig erfolgt die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch Wahl der Hauptversammlung (§ 101 Abs. 1 AktG). Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder besteht Wahlfreiheit. Die Hauptversammlung kann die Aufsichtsratsmitglieder frei und unabhängig von Wahlvorschlägen unter Beachtung der Arbeitnehmermitbestimmung wählen.[106] Eine Einschränkung der Wahlfreiheit ist auch durch die Satzung nicht zulässig. Für die Beschlussfassung gelten die allgemeinen Vorschriften, d.h. der Beschluss kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (§ 133 Abs. 1 AktG).[107]

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Das Gesetz enthält keine Vorschriften für das anzuwendende Wahlverfahren.[108] Das Wahlverfahren und die Abstimmungsreihenfolge legt der Leiter der Hauptversammlung fest. Er ist dabei an Satzungsbestimmungen und Hauptversammlungsbeschlüsse gebunden.[109] Zur Wirksamkeit der Bestellung muss der Gewählte die Wahl gegenüber dem Hauptversammlungsleiter in der Hauptversammlung oder danach durch Erklärung gegenüber dem Vorstand annehmen. Die Annahme kann auch konkludent durch Aufnahme der Aufsichtsratstätigkeit erfolgen, oder durch die vor der Wahl gegenüber dem Vorstand erklärte Bereitschaft, das Aufsichtsratsmandat zu übernehmen.[110]

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