Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 360
2.5 Geschäftsführung
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Art. 39 Abs. 1 SE-VO sieht vor, dass das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt. Weitere Regelungen finden sich in der SE-VO nicht. Das SEAG hat keine eigenen Regelungen getroffen, sodass § 77 AktG für die Geschäftsführung der SE über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO gilt.
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Die Geschäftsführungsbefugnis liegt gem. § 77 Abs. 1 AktG beim Vorstand. § 77 Abs. 1 AktG definiert den Begriff der Geschäftsführung nicht, sondern setzt ihn voraus. Unter Geschäftsführung ist jede vom Vorstand für die Gesellschaft durchgeführte Tätigkeit zu verstehen, seien es nun tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen.[84] Sie umfasst jede Einzelmaßnahme, die der Vorstand intern oder gegenüber Dritten trifft.[85] Die Geschäftsführung durch den Vorstand erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt fasst der Vorstand den Beschluss, im zweiten Schritt werden dann die Beschlüsse ausgeführt.
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§ 77 Abs. 1 S. 1 AktG geht davon aus, dass grundsätzlich eine gemeinschaftliche Geschäftsführung durch den Vorstand zu erfolgen hat. Die Gesamtgeschäftsführung bedeutet, dass beim mehrköpfigen Vorstand der Beschluss grundsätzlich einstimmig zu erfolgen hat. Die SE-VO weicht von diesen Regelungen des deutschen Aktienrechts ab.[86] Nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 SE-VO gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Jedoch kann durch Satzung von der Regelung des Art. 50 SE-VO abgewichen werden.
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Üblicherweise wird die Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand im Rahmen seiner Leitungsverantwortung selbst. § 77 Abs. 2 S. 1 AktG räumt allerdings die Möglichkeit ein, in der Satzung dem Aufsichtsrat die Kompetenz für den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand einzuräumen. Von dieser Ermächtigung wird in der Regel in der Satzung Gebrauch gemacht. Die Geschäftsordnung für den Vorstand ist schriftlich niederzulegen. Wenn der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung erlässt, ergibt sich dies bereits aus der Protokollierungspflicht in § 107 Abs. 2 S. 1 AktG.[87]