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3.3.2 Niederlegung

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Obwohl eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist, ist anerkannt, dass das Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen kann, weil kein Aufsichtsratsmitglied gegen seinen Willen zur Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezwungen werden kann. Nach zutreffender h.M. kann der Aufsichtsrat auch ohne wichtigen Grund sein Mandat niederlegen und zwar unabhängig davon, ob er für seine Aufsichtsratstätigkeit eine Vergütung erhält. Dies gilt auch für ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied. Lediglich eine Niederlegung zur Unzeit ist unzulässig.[123] Eine Niederlegung zur Unzeit ist aber wirksam. Die Niederlegung kann allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen das Aufsichtsratsmitglied führen.[124]

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Die Niederlegungserklärung bedarf, soweit die Satzung nicht die Schriftform vorschreibt, keiner Form. Richtiger Adressat der Niederlegungserklärung ist unstreitig der Vorstand. Nach umstrittener Ansicht ist auch der Aufsichtsratsvorsitzende empfangszuständig.[125]

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Ist die Annahme der Aufsichtsratswahl gegenüber der Hauptversammlung erklärt worden, so ist auch diese für die Niederlegungserklärung empfangszuständig. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Organe der Gesellschaft bei der Hauptversammlung anwesend sind.[126]

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