Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 363
3.1 Zahl und Zusammensetzung
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Um den weitestgehenden Gleichlauf zwischen der SE-VO und dem nationalen Aktienrecht zu gewährleisten, entspricht § 17 SEAG auf der Grundlage des Art. 40 Abs. 3 SE-VO den Regelungen in § 95 AktG.[95] Nach § 17 Abs. 1 SEAG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, sofern die Satzung nicht eine höhere Zahl festlegt. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital bis zu 1,5 Mio. EUR neun, bei einem Grundkapital von mehr als 1,5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR fünfzehn. Die Höchstzahl beträgt 21 Mitglieder. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss gem. § 17 Abs. 1 S. 2 SEAG durch 3 teilbar sein. Die Vereinbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 2 SEAG mit Art. 40 Abs. 3 S. 2 SEVO ist umstritten.[96] Ob das sog. Dreiteilungsgebot uneingeschränkt gilt, ist umstritten. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind die Beteiligungsrechte nach dem SEBG gem. § 17 Abs. 2 SEAG zu wahren,[97] was zu einer teleologischen Reduktion des Dreiteilungsgebots führen können soll, weshalb auch das LG Nürnberg-Fürth eine in der Beteiligungsvereinbarung geregelte Aufsichtsratsgröße von zehn für zulässig hält.[98] Die Aufassung des LG Nürnberg-Fürth ist abzulehnen, da sie gegen die Satzungsautonomie verstößt und in die Organisationskompetenz der Hauptversammlung eingreift.[99] Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, sind über Art. 9 I c ii SE-VO die Vorschriften über das Statusverfahren gem. §§ 97 f. AktG auf die SE mit Sitz im Inland anzuwenden. Im Statusverfahren wird rechtsverbindlich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats i.S.d. § 96 AktG festgestellt. Ist der Vorstand der Auffassung, dass der Aufsichtsrat nicht nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und bei der SE zusätzlich nicht entsprechend dem Verhandlungsergebnis (arg.e. § 25 Abs. 1 S. 1 SEAG) zusammengesetzt ist, gibt er gem. § 97 Abs. 1 AktG das seiner Meinung nach anwendbare neue Mitbestimmungsmodell im Bundesanzeiger bekannt. Erfolgt innerhalb eines Monats hiergegen nicht die Anrufung des zuständigen Gerichts, wird nach § 97 Abs. 2 AktG die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entsprechend geändert und die Satzung angepasst.[100] Ist die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften streitig oder ungewiss, kann daneben einer der in § 98 AktG genannten Beteiligten nach dieser Vorschrift eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.[101] Im Interesse der Rechtssicherheit ermöglicht ausschließlich das normierte Statusverfahren eine Änderung des Mitbestimmungsstatus. Bis zur Änderung der Zusammensetzung wird der agierende Aufsichtsrat geschützt und die Wirksamkeit seiner Beschlüsse bleibt unberührt.[102]
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Die Satzung kann innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder frei bestimmen. Variable Angaben sind unzulässig.[103]
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Bei einem Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen in der Satzung ist die betreffende Satzungsbestimmung gem. § 134 BGB nichtig.[104] Ein Hauptversammlungsbeschluss, in dem weniger als in der Satzung vorgegebene Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. Wählt die Hauptversammlung in § 17 Abs. 1 SEAG, § 95 AktG mehr als die gesetzlich vorgegebene Höchstzahl, so ist die Wahl nichtig.[105]
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Mitglied des Aufsichtsorgans kann gem. § 100 Abs. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Sie darf nicht bereits 10 Aufsichtsratsmandate innehaben, wobei aufgrund des Konzernprivilegs des § 100 Abs. 2 AktG bis zu fünf Aufsichtsratssitze bei Tochtergesellschaften nicht mitzählen. Doppelt zu zählen sind gem. § 100 Abs. 2 AktG Aufsichtsratsvorsitze. Gesetzliche Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG) dürfen ebenso wenig als Aufsichtsorgan gewählt werden, wie gesetzliche Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG, Verbot der Überkreuzverflechtung).