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2.6 Vertretung

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Während die Geschäftsführung bestimmt, was der Vorstand im Innenverhältnis darf, regelt die Vertretung, was der Vorstand im Außenverhältnis kann. Die Vertretung, die gem. § 78 Abs. 1 AktG ebenfalls dem Vorstand zugewiesen wird, regelt somit die organschaftliche Zurechnung des Vorstandshandelns für die SE. Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht dabei unmittelbar auf der Bestellung.[88]

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Die organschaftliche Vertretungsmacht des Vorstands betrifft sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung und ist gem. § 82 Abs. 1 AktG nicht beschränkbar. In einigen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen sind andere Organe anstelle des Vorstands oder gemeinsam mit dem Vorstand vertretungsbefugt. Namentlich sind dies die Fälle des Abschlusses von Rechtsgeschäften gegenüber dem Vorstand. Hier ist gem. § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig. Bei Anfechtungsklagen wird die Gesellschaft gem. § 256 Abs. 2 S. 1 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam vertreten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Aktionäre auch einen besonderen Vertreter bestellen, der gem. § 147 Abs. 2 AktG Ersatzansprüche gegen Organe oder Dritte geltend machen kann.[89]

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Verfügt die Gesellschaft über einen mehrköpfigen Vorstand, gilt gem. § 78 Abs. 2 S. 1 AktG der Grundsatz der Gesamtvertretung. Danach sind alle Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur aktiven Vertretung, d.h. zur Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft befugt. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft (passive Vertretung) sieht § 78 Abs. 2 S. 2 AktG vor, dass die Abgabe der Willenserklärung gegenüber nur einem Vorstandsmitglied ausreicht. Durch das MoMiG ist in § 78 Abs. 2 S. 1 AktG eine neue Regelung hinsichtlich der Passivvertretung der AG hinzugekommen. Für den Fall, dass die Gesellschaft keinen Vorstand hat (Führungslosigkeit, vgl. § 78 Abs. 1 S. 2 AktG) und ihr gegenüber Willenserklärungen und Schriftstücke zugestellt werden, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat passiv vertreten.[90]

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Bei Überschreiten der Vertretungsmacht gelten die §§ 177 ff. BGB. Das Handeln eines Vorstandsmitglieds, das entgegen der Gesamtvertretungsbefugnis für die Gesellschaft handelt, kann von den übrigen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.[91] Die zur Gesamtvertretung berechtigten Vorstandsmitglieder können gem. § 78 Abs. 4 AktG einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften bevollmächtigen.

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Die Gesamtvertretungsberechtigung in § 78 Abs. 2 AktG ist dispositiv. Einzelnen Vorständen kann Einzelvertretungsbefugnis in der Satzung oder nach entsprechender Satzungsermächtigung durch den Aufsichtsrat übertragen werden. Auch die Vertretung gemeinsam mit einem Prokuristen (unechte Gesamtvertretung) ist möglich. Nicht ausdrücklich erwähnt in § 78 Abs. 3 AktG, aber möglich, ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder.[92] Nicht zulässig ist eine unechte Gesamtvertretung, wenn sie dazu führt, dass die Gesellschaft nicht allein von einem oder mehreren Vorständen vertreten werden kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Gesellschaft nur einen Vorstand hat und dieser nur gemeinsam mit einem Prokuristen handeln können soll. Eine solche Einschränkung wäre mit § 82 Abs. 1 AktG und dem Grundsatz der organschaftlichen Vertretung nicht zu vereinbaren.[93]

5II › 3. Das Aufsichtsorgan

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