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3.2 Bestellung

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Die Bestellung eines Aufsichtsorgans erfolgt durch Wahl, Entsendung oder gerichtliche Bestellung. Art. 40 Abs. 2 S. 1 SE-VO sieht lediglich vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Hauptversammlung bestellt werden. Das SEAG enthält zur Bestellung des Aufsichtsorgans keinerlei Vorschriften, sodass über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO § 101 AktG Anwendung findet.

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