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3.8 Amtsdauer der geschäftsführenden Direktoren – Regelungen zur Abberufung

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Es ist umstritten, ob satzungsmäßige Bestimmungen über die Amtsdauer von geschäftsführenden Direktoren erforderlich sind. Hintergrund ist Art. 46 SE-VO, nach dem für die Amtsdauer von Organen der Gesellschaft Regelungen in der Satzung vorzusehen sind. Unabhängig von der Frage, ob die geschäftsführenden Direktoren als Organe i. S. d. Art. 46 SE-VO einzustufen sind,[61] geht die h.M. zu Recht davon aus, dass derartige Bestimmungen kein Pflichtbestandteil der Satzung sind.[62] Allerdings kann der Satzungsgeber eine Höchstbestelldauer vorsehen.[63]

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Darüber hinaus kann der Satzungsgeber gem. § 40 Abs. 5 S. 1 SEAG vorsehen, dass die jederzeitige Abberufbarkeit der geschäftsführenden Direktoren eingeschränkt wird.[64] Es kann daher in der Satzung aufgenommen werden, dass die geschäftsführenden Direktoren nur aus wichtigem Grund abberufen werden können oder dass eine bestimmte Beschlussmehrheit des Verwaltungsorgans erforderlich ist.

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