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1. Dualistische Leitungsstrukturen
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Nach § 38b SE-VO verfügt eine SE im dualistischen System über ein Leitungsorgan und ein Aufsichtsorgan. Dies entspricht dem deutschen Modell der Trennung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Die in Art. 39–42 SE-VO zum dualistischen System enthaltenen Regelungen weisen jedoch eine deutlich geringere Regelungsdichte auf als die Vorschriften des deutschen AktG für Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 76–116 AktG).
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Da es eine Spezialverweisung in der SE-VO für das dualistische System nicht gibt, ist das deutsche AktG über Art. 9 Abs. 1 c iii SE-VO anwendbar. Dies folgt daraus, dass nur für die Staaten, die ein dualistisches System in ihrem nationalen Aktienrecht nicht kennen, in Art. 39 Abs. 5 SE-VO die Möglichkeit geschaffen wird, entsprechende Vorschriften für die SE zu erlassen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass in den Staaten, in denen ein dualistisches System nach nationalem Aktienrecht bereits besteht, keine speziellen die SE betreffenden Ergänzungsvorschriften erlassen werden können, sondern das nationale Aktienrecht ergänzende Anwendung findet.[1]
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In der SE-VO sind lediglich zu einigen Spezialfragen (Mitgliederzahl der Organe, Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans, Informationsverlangen) spezielle Regelungen vorgesehen, die auch für diejenigen Staaten gelten, deren nationales Recht bereits ein dualistisches System kennt. Der deutsche Gesetzgeber hat in §§ 15–19 SEAG von diesen Regelungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, sich dabei aber bemüht, einen möglichst weitgehenden Gleichlauf mit dem nationalen Aktienrecht herzustellen. So entsprechen die Zahlen der Mitglieder der Leitungsorgane in §§ 16, 18 SEAG den Regelungen in §§ 76 Abs. 2, 95 AktG.[2]
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Die dualistische Leitungsstruktur der SE wird demnach durch die eigenverantwortliche Leitung der SE durch den Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG) und die Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat (§ 111 AktG) bestimmt. Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 SE-VO sind mit den deutschen Bestimmungen inhaltsgleich.