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3.7 Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans
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Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können – wie die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans – schon durch die Satzung bestellt werden (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO).[60] Die nachfolgenden Bestellungen obliegen in dem Fall dann der Hauptversammlung (Art. 43 Abs. 3 S. 1 SE-VO).
Allerdings verweist § 28 Abs. 2 SEAG auch auf § 101 Abs. 2 AktG, wonach die Satzung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Einschränkungen einzelnen Aktionären Entsenderechte übertragen kann. Zweckmäßigerweise sollten auch die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans durch die Hauptversammlung bestellt werden.