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3.10 Regelungen zur Liquidation
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Es empfiehlt sich, auch in der Satzung der monistischen SE eine Regelung vorzusehen, wie im Falle der Liquidation der Gesellschaft die Zuständigkeiten verteilt sind, da das SEAG für die monistische SE hierzu keine Regelungen enthält und die §§ 264 ff. AktG ganz auf das dualistische Modell zugeschnitten sind. Die Ausgestaltung der Kompetenzverteilung zwischen geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsorgan im Falle der Liquidation sind im Einzelnen umstritten.[67] Es wird vertreten, dass das Verwaltungsorgan berufen ist, die Abwicklung durchzuführen,[68] oder die geschäftsführenden Direktoren hierfür zuständig sind[69] oder gar die geschäftsführenden Direktoren als Verwerter berufen sind und lediglich die Anweisungen des Verwaltungsorgans zu befolgen haben.[70] Die Satzung sollte dementsprechend vorsehen, dass die geschäftsführenden Direktoren die Rolle des Liquidators übernehmen.[71]