Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 350
2.2.1 Bestellung
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Die Bestellung der Vorstandsmitglieder einer SE kann gem. Art. 46 Abs. 1 SE-VO auf höchstens sechs Jahre ab Amtszeitbeginn erfolgen.[4] Eine vom Aufsichtsrat für längere Zeit ausgesprochene Bestellung ist für die den Sechsjahreszeitraum überschreitende Zeit unwirksam.[5] Umstritten ist, ob es wie im deutschen Aktienrecht ausreichend ist, wenn die Satzung anstelle einer festen Amtsdauer nur eine Höchstdauer vorgibt.[6] Es wird vertreten, dass der Wortlaut des Art. 46 SE-VO, der von einem festgelegten Zeitraum spricht, eindeutig ist, weshalb die Bestimmung einer Höchstdauer nicht genügen soll.[7] Diese Ansicht überzeugt nicht. Dem Wortlaut wird entsprochen, wenn die Amtsdauer hinreichend bestimmbar und dadurch festgelegt ist.[8] Zudem würde andernfalls zumindest in dualistisch organisierten SE die Kompetenz zur Festlegung der Amtsdauer von Vorständen vom Aufsichtsrat auf die Hauptversammlung übertragen werden. Dies würde bei einer SE mit Sitz in Deutschland zu einer unnötigen Veränderung des Kompetenzgefüges führen.[9] Es reicht deshalb aus, wenn die Satzung nur eine Höchstdauer vorgibt und der Aufsichtsrat die individuelle Amtszeit im Rahmen dieser Höchstdauer festlegt. Dies gilt ebenfalls für die Amtszeit des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats, da gesetzliche Grundlage in beiden Fällen Art. 46 SE-VO ist.
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Eine Mindestdauer der Bestellung ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat verletzt aber seine Sorgfaltspflichten, wenn er eine zu kurze Bestellung wählt. Die Grenzen sind hier fließend. Im Allgemeinen wird eine Bestellung von mindestens einem Jahr zu erfolgen haben, um dem Vorstand eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leitungsaufgaben zu ermöglichen.[10]
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In den seltenen Fällen, in denen der Aufsichtsrat einen Vorstand nicht bestellen kann oder nicht bestellen will und die Bestellung eines Vorstandsmitglieds dringend erforderlich ist, kann das Gericht gem. § 85 Abs. 1 AktG einen sog. Notvorstand bestellen. Das Amt des Notvorstands erlischt, sobald der Mangel behoben ist (§ 85 Abs. 2 AktG), d.h. in dem Moment, in dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ordnungsgemäß bestellt. Das erforderliche Vorstandsmitglied fehlt, wenn es aus dem Vorstand tatsächlich durch Tod, Amtsniederlegung oder Widerruf der Bestellung ausgeschieden ist. Eine nur vorübergehende Verhinderung ist kein Fehlen i.S.d. § 85 Abs. 1 AktG.[11] Die Bestellung des Vorstands ist dringlich, wenn der Gesellschaft, ihren Aktionären oder Gläubigern, der Belegschaft oder der Öffentlichkeit erhebliche Nachteile drohen und der Aufsichtsrat nicht oder nicht schnell genug tätig werden kann.[12] Ein solcher Fall ist regelmäßig bei der Spaltung anzunehmen, bei der der Vorstand für die Einberufung der Hauptversammlung benötigt wird.[13] Art. 39 SE-VO enthält keine dem § 85 Abs. 1 AktG vergleichbare Regelung für die Bestellung eines Notvorstands. Art. 39 Abs. 2 S. 1 SE-VO sieht lediglich die Bestellung durch das Aufsichtsorgan vor und entspricht insoweit § 84 Abs. 1 AktG. Da das geschilderte Regelungsbedürfnis für die Bestellung des Notvorstands in den Ausnahmefällen jedoch besteht, ergibt sich die Bestellungskompetenz des Gerichts aus Art. 9 c ii SE-VO.