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3.6.2 Vergütung der ersten Verwaltungsorganmitglieder

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Die Vergütung der ersten Verwaltungsorganmitglieder kann ebenfalls entweder in der Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden. Die Bedenken, denen § 113 Abs. 2 AktG begegnen möchte, greifen bei der Gründung einer SE von vorne herein nicht durch.[49] Denn eine missbräuchliche Einflussnahme der Gründer ist faktisch nicht möglich.

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