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3.5 Ermächtigung an das Verwaltungsorgan zur Änderung der Satzungsfassung
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Die Befugnis von Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf dasn Verwaltungsorgan übertragen.[46] Zwar ist eine Delegation nicht in Art. 59 SE-VO, der die Zuständigkeit der Hauptversammlung für Satzungsänderungen festlegt, vorgesehen, jedoch sprechen praktische Bedürfnisse für eine Anwendung des § 179 Abs. 1 S. 2 AktG.[47] Die SE-VO schließt dies auch nicht aus. Dies entspricht ebenfalls der registergerichtlichen Praxis.