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3.1.5 Stärkung der Rechtsstellung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans

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Fraglich ist, inwieweit die Stellung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans durch die Satzung gestärkt werden kann. Denkbar wäre beispielsweise, dem Vorsitzenden ein Veto-Recht oder das Recht zuzubilligen, andere Mitglieder des Verwaltungsorgans zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen.

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Beim Verwaltungsorgan steht dem Vorsitzenden – mangels abweichender Regelung in der Satzung – nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO das Stichentscheidsrecht zu, so dass dem Vorsitzenden schon nach dem Leitbild der SE-VO eine herausgehobene Stellung zukommt. Welchen Spielraum der Satzungsgeber darüber hinaus in Bezug auf den Vorsitzenden hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus der SE-VO. Überwiegend wird es für zulässig gehalten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsorgans ein Veto-Recht einzuräumen.[29] Damit könnte dieser auch gegen den Willen sämtlicher anderer Mitglieder des Verwaltungsorgans die Ablehnung eines Beschlussantrags bewirken. Für die Zulässigkeit eines Vetorechts lässt sich tatsächlich anführen, dass es ebenfalls nach Art. 50 Abs. 1 SE-VO möglich wäre, Einstimmigkeit für Beschlüsse vorzusehen. Ein solches Einstimmigkeitserfordernis würde in der Sache jedem Mitglied des Verwaltungsorgans ein Veto-Recht einräumen, so dass es erst recht zulässig sein muss, nur dem Vorsitzenden ein solches Recht zuzubilligen, denn der SE-VO lässt sich nicht der Grundsatz entnehmen, dass sämtliche Mitglieder des Verwaltungsorgans gleich zu behandeln sind. Dementsprechend kann für den Vorsitzenden ein Veto-Recht satzungsmäßig festgelegt werden.

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Dies gilt allerdings nicht für die mitbestimmte SE. Denn bei der mitbestimmten SE ordnet § 38 SEBG klar an, dass die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie die Vertreter der Anteilseigner. Ein Veto-Recht kann dementsprechend durch die Satzung im Verwaltungsorgan nur bei der nicht bestimmten SE angeordnet werden.

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Fraglich ist aber, ob dem Vorsitzenden des Verwaltungsorgans auch ein Alleinentscheidungsrecht oder das Recht, andere Organmitglieder anzuweisen, durch die Satzung eingeräumt werden kann. Da es – anders als bei der dualistischen SE[30] – nur in bestimmten Konstellationen möglich ist (§ 23 SEAG), ein Einpersonenverwaltungsorgan zu implementieren, greift für das Verwaltungsorgan das Argument, es wäre auch möglich, ein Einpersonenverwaltungsorgan zu implementieren, nicht durch. Hinzu kommt, dass die SE-VO das Prinzip des Kollegialorgans verankert,[31] mit dem sich eine derart herausgehobene Stellung des Vorsitzenden nicht in Einklang bringen lässt. Dementsprechend hält es die h.M. zu Recht für unzulässig, ein solches Letztentscheidungsrecht des Vorsitzenden satzungsmäßig (oder anderweitig) zu verankern.[32]

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