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2.3 Beschlusserfordernis des Gesamtorgans

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Art. 48 Abs. 1 SE-VO regelt, dass in der Satzung der SE die Arten von Geschäften aufgeführt werden, für die im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist, also Beschlüsse für die das Verwaltungsorgan als Gesamtgremium zuständig ist. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob ein Katalog beschlussbedürftiger Rechtsgeschäfte Pflichtbestandteil der Satzung einer monistischen SE ist.[14]

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Auch wenn die deutsche Fassung des Art. 48 Abs. 1 SE-VO insoweit nicht eindeutig ist („In der Satzung der SE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, […]“), spricht insbesondere die englische Fassung der SE-VO dafür, dass beschlussbedürftige Rechtsgeschäfte Pflichtbestandteil der Satzung einer monistischen SE sind („shall list“). Im Hinblick darauf, dass das Fehlen zwingender Satzungsbestandteile ein Eintragungshindernis darstellt, empfiehlt es sich bereits aus Vorsichtsgesichtspunkten, einen Basiskatalog beschlussbedürftiger Rechtsgeschäfte in der Satzung zu regeln. Die detailliertere Festlegung beschlussbedürftiger Rechtsgeschäfte kann (und sollte zweckmäßigerweise) durch das Verwaltungsorgan selbst erfolgen, um das Selbstorganisationsrechts nicht in unzulässiger Weise zu begrenzen.[15] Über die beschlussbedürftigen Rechtsgeschäfte muss das gesamte Organ beschließen. Die Zuständigkeit für solche Beschlüsse kann daher auch nicht auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsorgans oder auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.[16] Mit diesen Fragen ist stets das Verwaltungsorgan zu befassen.

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Rechtlich sind die Grenzen dessen, was in der Satzung unter den Vorbehalt des Gesamtorgans gestellt werden kann, noch weiter als für das Aufsichtsorgan einer dualistischen SE. Die Zulässigkeitsgrenze ist erst dort überschritten, wo das Selbstorganisationsrecht des Verwaltungsorgans in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.[17]

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