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3.2 Wiederbestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans

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Nach Art. 46 Abs. 2 SE-VO können die Organe der SE – vorbehaltlich satzungsmäßiger Einschränkungen – einmal oder mehrmals wieder bestellt werden. Der Wortlaut macht deutlich, dass eine automatische Verlängerung der Amtszeit nicht zulässig, sondern ein erneuter Bestellungsbeschluss erforderlich ist.[35] Die Satzung kann diesbzgl. Einschränkungen für die Möglichkeit der Wiederbestellung regeln. So kann beispielsweise der Bestellzeitraum für die Erst- und Wiederbestellung unterschiedlich lang definiert, die Anzahl der Wiederbestellungen begrenzt oder eine Altersgrenze eingeführt werden.[36] Ausweislich des Wortlauts des Art. 46 Abs. 2 SE-VO ist es nicht möglich, eine Höchstdauer der Mitgliedschaft festzulegen, denn Art. 46 Abs. 2 SE-VO stellt ausdrücklich auf die Anzahl der Bestellungen ab („einmal oder mehrmals […] wiederbestellt werden“).

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