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3.6.1 Allgemeines

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Den Mitglieder des Verwaltungsorgans kann eine Vergütung gewährt werden (§ 38 SEAG i.V.m. § 113 AktG). Die Vergütung kann entweder in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG). Aufgrund des wechselnden Mitgliederbestandes im Verwaltungsorgan ist es zweckmäßig, die individuellen Vergütungsstrukturen gemeinsam mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss festzulegen und in der Satzung lediglich die Möglichkeit zur Vergütungsgewährung festzulegen. Finden sich in der Satzung keine Regelungen zur Vergütung und gibt es auch keinen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss, ist die Tätigkeit unentgeltlich.

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Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Verwaltungsorgans wird die Vergütung von geschäftsführenden Direktoren im jeweiligen Anstellungsvertrag festgelegt. Beim Abschluss des Anstellungsvertrages vertritt das Verwaltungsorgan die Gesellschaft.[48]

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