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2.4 Sitzungsperiode des Verwaltungsorgans

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Gem. Art. 44 Abs. 1SE-VO muss das Verwaltungsorgan wenigstens alle drei Monate zusammen kommen und über den Gang der Geschäfte und die voraussichtliche Entwicklung beraten. Die Satzung kann einen kürzeren Abstand zwischen den Sitzungen vorsehen. Umstritten ist, ob Art. 44 SE-VO einen zwingenden Regelungsauftrag an den Satzungsgeber enthält.[18] Ein Vergleich zu der englischen und französischen Fassung zeigt wiederum, dass diese Sprachfassungen von einer Regelungsverpflichtung ausgehen,[19] so dass das Fehlen von Regelungen über den Sitzungsturnus ein Eintragungshindernis darstellt. Zudem empfiehlt sich, nicht nur den Sitzungsturnus festzulegen, sondern auch die Pflicht, außerordentliche Sitzungen einzuberufen, sofern es das Wohl der Gesellschaft erfordert.[20]

4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 3. Fakultative Satzungsbestimmungen für die monistische SE

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