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1. Überblick

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Entscheidet sich der Satzungsgeber für das monistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich, deren Fehlen ein Eintragungshindernis darstellen. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 43 Abs. 2 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die Gegenstände, die einen Beschluss des Verwaltungsorgans erfordern (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Organe der SE, Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsorgans, Regelungen zur Geschäftsordnung und Regelungen zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.

4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die monistische SE

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