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3.1.6 Ausschüsse des Verwaltungsorgans

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Zur inneren Ordnung des Verwaltungsorgans finden sich in der SE-VO keine weiteren Regelungen, so dass über Art. 43 Abs. 4 SE-VO § 34 Abs. 4 S. 1 SEAG Anwendung findet. § 34 Abs. 4 SEAG wiederum regelt die Möglichkeit, Ausschüsse des Verwaltungsorgans zu bilden, namentlich, um Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtgremiums vorzubereiten oder die Ausführung von Beschlüssen zu überwachen.

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Auch wenn die wohl überwiegende Ansicht es für zulässig erachtet, dass das Verwaltungsorgan beschließende Ausschüsse einsetzt,[33] sind verschiedentlich Zweifel an der Vereinbarkeit beschließender Ausschüsse mit Art. 50 SE-VO geäußert worden.[34] Vorsorglich empfiehlt es sich dementsprechend, von der Ermächtigung an den Satzungsgeber nach Art. 50 Abs. 1 S. 1 SE-VO Gebrauch zu machen und die Ermächtigung zur Einsetzung beschließender Ausschüsse unmittelbar in der Satzung vorzusehen.

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