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3.4 Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans

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§ 29 Abs. 1 S. 3 SEAG räumt dem Satzungsgeber das Recht ein, in Bezug auf die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, die ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt wurden, Regelungen zu treffen. Enthält die Satzung keine entsprechende Bestimmung, können die Mitglieder des Verwaltungsorgans vor Ablauf ihrer Amtszeit gem. § 29 Abs. 1 SEAG mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung abberufen werden.

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Da dieses Mehrheitserfordernis vielfach eine kaum zu überwindende Hürde sein wird, sollte diese Regelungsermächtigung durch den Satzungsgeber erwogen werden. Denkbar wäre beispielsweise die Reduktion auf eine einfache Mehrheit,[43] ggf. verbunden mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder einer fehlgeschlagenen Entlastung.

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Umstritten ist indes, ob es auch zulässig ist, die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG weiter zu verschärfen. Insoweit ist zu differenzieren: Das Mehrheitserfordernis kann nicht weiter angehoben werden, so dass das Quorum von drei Vierteln nur reduziert, aber nicht erhöht werden darf. Dies folgt aus Art. 57 SE-VO, der es nur dem Gesetzgeber, aber nicht dem Satzungsgeber gestattet, höhere Hauptversammlungsmehrheiten zu statuieren. Denn im Fall der Verschärfung des Mehrheitserfordernisses bei der Abberufung würde nicht, wie es Art. 57 SE-VO fordert, das (nationale) Recht, sondern der Satzungsgeber größere Mehrheiten anordnen.[44] Möglich ist es allerdings, wie § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG ausdrücklich zulässt, weitere Erfordernisse aufzustellen, wie beispielsweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eine fehlgeschlagene Entlastung. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken schlagen nicht durch. So wird insbesondere darauf verwiesen, dass die jederzeitige Abberufbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans ein Grundprinzip des monistischen Systems sei.[45] Allerdings lässt sich schon ein solches Grundprinzip nicht aus der SE-VO entnehmen. Auch eine Anleihe an der deutschen AG greift nicht durch, da der deutsche Gesetzgeber für die monistische SE ausdrücklich die Normierung weiterer Erfordernisse in der Satzung zulässt.

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