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3.1.1 Gesetzliche Ausgangslage

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Soweit in der Satzung der SE keine andere Regelung vorgenommen wird, ist das Verwaltungsorgan dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers der SE ist bei der Beschlussfähigkeit wie folgt zu differenzieren:

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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