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2.1 Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgan

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Art. 43 Abs. 2 SE-VO ordnet – wie Art. 39 Abs. 4 SE-VO für das Leitungsorgan in der dualistischen SE – an, dass die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Auch insoweit handelt es sich um einen zwingenden Satzungsbestandteil, dessen Fehlen ein Eintragungshindernis darstellt.[1] Dem steht § 23 Abs. 1 S. 1 SEAG nicht entgegen, nach dem das Verwaltungsorgan aus drei Mitgliedern besteht, denn der nationale Gesetzgeber darf nur Mindest- und Höchstzahlen, aber nicht die Anzahl selbst festlegen.

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Der Regelungsauftrag sieht jedoch zunächst nur vor, dass eine Regelung in der Satzung vorhanden sein muss.[2] Diese Regelung kann entweder ausdrücklich eine bestimmte Zahl festlegen, oder lediglich die Regeln zur Festlegung der Mitgliederzahl vorsehen. Allerdings ist der Satzungsgeber nicht frei in seiner Gestaltung, da der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 2 S. 2 SE-VO Gebrauch gemacht hat und in § 23 Abs. 1 SEAG eine Höchst- und Mindestanzahl festgelegt hat. Dementsprechend ist der Regelungsspielraum des Satzungsgebers beschränkt.

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Fraglich ist indessen, inwieweit eine Satzungsbestimmung zulässig ist, die in den Grenzen des § 23 Abs. 1 SEAG die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans der Hauptversammlung überträgt.[3] Auch wenn nach der SE-VO eine solche Satzungsbestimmung – wie auch bei der dualistischen SE[4] – problematisch ist, empfiehlt sich eine solche Regelung bei der monistischen SE schon aus rein praktischen Erwägungen nicht. Denn die Hauptversammlung ist üblicherweise nicht das Forum, um die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans sachlich festlegen zu lassen.

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Hinsichtlich des Regelungsspielraums ist wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich um eine SE mit einem Grundkapital von bis zu 1 500 000 EUR, kann der Satzungsgeber ein Verwaltungsorgan bestimmen, der aus bis zu neun Personen besteht. Eine Pflicht, das Verwaltungsorgan mit einer durch drei teilbaren Anzahl an Personen zu besetzen, besteht nicht.[5] Für die nicht mitbestimmte SE ist also insbesondere auch möglich, lediglich ein Einpersonen- oder ein Zweipersonenverwaltungsorgan zu implementieren.[6] Entscheidet sich der Satzungsgeber für das Einpersonen- oder Zweipersonenverwaltungsorgan, ist zu beachten, dass das Mitglied bzw. die beiden Mitglieder des Verwaltungsorgans nicht zugleich geschäftsführende Direktoren sein können (§ 40 Abs. 1 S. 2 SEAG).

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Hat die SE ein Grundkapital von mehr als 1 500 000 EUR bis zu 3 000 000 EUR, darf das Verwaltungsorgan aus maximal fünfzehn Mitgliedern bestehen (§ 23 Abs. 1 S. 3 SEAG), kann aber auch weniger als drei Mitglieder haben.

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Handelt es sich um eine SE mit einem Grundkapital von mehr als 3 000 000 EUR, muss der Satzungsgeber zwingend ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Verwaltungsorgan vorsehen (§ 23 Abs. 1 S. 2 HS 2 SEAG). Hinsichtlich der Höchstgrenzen hat sich der Gesetzgeber an den Maximalgrößen für den Aufsichtsrat orientiert. Dementsprechend kann der Satzungsgeber die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans bei einem Grundkapital von bis zu 10 000 000 EUR auf maximal fünfzehn und bei einem Grundkapital von mehr als 10 000 000 EUR auf maximal einundzwanzig estlegen. Auch insoweit ist es nicht erforderlich, eine durch drei teilbare Mitgliederanzahl festzulegen.

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Handelt es sich um eine mitbestimmte SE, ist danach zu differenzieren, ob eine Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG abgeschlossen wurde oder die Auffangregelung eingreift (vgl. § 23 Abs. 2 SEAG):[7] Wurde eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen, ist umstritten, ob diese auch die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans verbindlich regeln kann.[8]

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Greift die so genannte Auffangregelung bei der mitbestimmten SE, ist der Satzungsgeber berechtigt, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans festzulegen.[9] Für die Gründungsform der Verschmelzung, der Holding- und der Tochter-SE ergibt sich dies aus § 35 Abs. 2 S. 2 SEBG unmittelbar.[10] Entsprechendes gilt nach h.M. aber auch für die SE-Gründung durch Umwandlung, auch wenn § 35 Abs. 1 SEBG dem Wortlaut nach anders verstanden werden könnte. Denn nach § 35 Abs. 1 SEBG bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden hat.[11]

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