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2.2 Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsorgans

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Nach Art. 46 Abs. 1 SE-VO werden die Mitglieder der Organe der SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt. Obwohl der Wortlaut eindeutig zu sein scheint, ist es ausreichend, in der Satzung die bloße Höchstdauer der Amtszeit festzulegen[12] und die Bestellungsdauer im Einzelnen dem Bestellungsorgan zu überlassen.[13] Aufgrund des Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 SE-VO, sollte dies aber aus praktischen Gesichtspunkten vorab mit dem Registergericht abgestimmt werden, denn nach der Eintragung bliebe der Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 SE-VO ohne Rechtsfolgen.

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