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3.3 Statutarische Bestellungsvoraussetzungen

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Art. 47 Abs. 3 SE-VO sieht vor, dass für Organmitglieder, die die Aktionäre vertreten, in Anlehnung an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen durch die Satzung festgelegt werden können. Die deutsche Sprachfassung der SE-VO weicht insoweit deutlich von den anderen Sprachfassungen ab. Denn anders als bei der deutschen Fassung, die der Satzung der SE das Recht einräumt, „in Anlehnung“ an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festzulegen, verweisen die anderen Sprachfassungen durchweg insgesamt auf nationales Aktienrecht.[37] Da schon die Wortlautauslegung der SE-VO die anderen Sprachfassungen der SE-VO berücksichtigen muss,[38] gelten die Grundsätze, die für deutsche AG entwickelt wurden, entsprechend. Dementsprechend ist, wie für § 100 Abs. 4 AktG, zu differenzieren:

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Soweit Mitglieder des Verwaltungsorgans betroffen sind, die aufgrund der Satzung entsendet werden, können die Voraussetzungen bei Einräumung des Entsenderechts in den Grenzen des § 138 BGB beliebig festgelegt werden, da es dem Satzungsgeber ohnehin frei steht, überhaupt Entsendungsrechte in der Satzung aufzunehmen.[39] Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Entsendeberechtigten zulässig.

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Hinsichtlich der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder dürfen statutarische Bestellungsvoraussetzungen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht der Hauptversammlung faktisch eingeschränkt wird.[40] In diesem Rahmen sind daher insbesondere Mindest- oder Höchstalter (sofern hiermit nicht gegen das AGG verstoßen wird[41]), Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation, Sachkunde und Aktionärseigenschaft möglich.[42]

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