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2.2 Bestellung und Abberufung

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Die Bestellung und Abberufung des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat (Art. 39 Abs. 2 S. 1 SE-VO, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG). Von der Möglichkeit, die Bestellungskompetenz vom Aufsichtsrat auf die Hauptversammlung zu übertragen (Art. 39 Abs. 2 S. 2 SE-VO) hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Dies beruht auf seinem Bestreben, einen möglichst umfassenden Gleichklang zwischen den auf die deutsche AG und den auf die SE anwendbaren Vorschriften herzustellen.[3]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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