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3.4.2 Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben

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Art. 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO und § 111 Abs. 4 S. 1 AktG ordnen übereinstimmend an, dass Geschäftsführungsmaßnahmen nicht auf den Aufsichtsrat übertragen werden dürfen. Gemeint ist damit die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf den Aufsichtsrat als Plenum, der lediglich Überwachungs- und Kontrollfunktionen hat. Art. 39 Abs. 3 S. 2 SE-VO gestattet es, dass das Aufsichtsorgan eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen kann, wenn ein Leitungsorganposten nicht besetzt ist. Während des Abstellungszeitraums ruht die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan. Die SE-VO gestattet den Mitgliedstaaten eine zeitliche Begrenzung der Abstellung vorzusehen (Art. 39 Abs. 3 S. 4 und 5 SE-VO). Von der Ermächtigung der zeitlichen Begrenzung hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 SEAG Gebrauch gemacht, indem er eine Jahresfrist vorgesehen hat. § 15 SEAG ist inhaltsgleich mit § 105 Abs. 2 AktG.

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