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2.4.2 Sitzungen und Beschlüsse

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Die Beschlussfassung des Verwaltungsrats regelt Art. 50 Abs. 1 SE-VO unmittelbar und ordnet an, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst (Art. 50 Abs. 1 b SE-VO). Die SE-VO lässt jedoch abweichende Bestimmungen in der Satzung zu. Nationale Ausführungsbestimmungen zur Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit erübrigen sich damit, da nach Art. 9 Abs. 1 b SE-VO die angeordnete Satzungsfreiheit Vorrang vor nationalen Ausführungsbestimmungen hätte.[61]

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Nicht geregelt ist die Vertretung in den Sitzungen, die in Art. 50 Abs. 1 a und b SE-VO als möglich vorausgesetzt wird. § 35 Abs. 1 SEAG regelt die Vertretung entsprechend § 108 Abs. 3 AktG und übernimmt außerdem § 108 Abs. 4 AktG, der die schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung zulässt, um der SE im Ergebnis die Rechtssicherheit zu geben, dass auch diese Fragen in der Satzung geregelt werden dürfen.[62]

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Der Verwaltungsrat hat gem. Art. 44 Abs. 1 SE-VO mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Teilnahme an den Sitzungen und die Einberufungsmodalitäten regeln §§ 36, 37 SEAG entsprechend §§ 109, 110 AktG.[63]

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