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III. Das monistische System

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Wie bereits einleitend dargestellt[1] gewährt die SE-VO im Bereich der Unternehmensverfassung die größte Gestaltungsfreiheit. Die SE kann gem. Art. 38b SE-VO zwischen dem monistischen und dualistischen System wählen. Es wurde bereits dargelegt,[2] dass der deutsche Gesetzgeber im SEAG die Freiräume der SE-VO mit dem vorrangigen Ziel ausgefüllt hat, einen möglichst weitgehenden Gleichlauf mit dem nationalen Aktienrecht herbeizuführen.[3] Da das deutsche Aktienrecht das monistische System nicht kennt, hat der deutsche Gesetzgeber durch Art. 43 Abs. 4 SE-VO die Möglichkeit, das monistische System umfassend in Form einer eigenständigen deutschen Regelung auszugestalten.[4] Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 20–49 SEAG ausgiebig Gebrauch gemacht. § 20 SEAG stellt dabei klar, dass diese Vorschriften die Regelungen der §§ 76–116 AktG verdrängen.

5III › 1. Monistische Leitungsstruktur

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