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2.3 Anstellungsverhältnis

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Für die Vorstände im dualistischen System gilt die Trennung zwischen dem korporationsrechtlichen Organverhältnis und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis.[42] Beim Aufsichtsrat im dualistischen System besteht dagegen nach zutreffender herrschender Meinung kein Anstellungsverhältnis, sondern ein einheitliches Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt. Der Vergütungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds ergibt sich aus § 113 AktG i.V.m. einem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss.[43]

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Entsprechend seinem Bemühen, das monistische System dem dualistischen deutschen Aktienrecht anzugleichen, ordnet das SEAG für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats die entsprechende Anwendung der §§ 113–115 AktG an (§ 38 SEAG). Für die geschäftsführenden Direktoren wird in § 40 Abs. 5 S. 2 SEAG klargestellt, dass die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag bei einer Abberufung erhalten bleiben. Daraus folgt, dass einen Anstellungsvertrag mit der SE nur die geschäftsführenden Direktoren haben, während die Verwaltungsratsmitglieder wie der Aufsichtsrat im dualistischen System lediglich in einem Organverhältnis, für das eine von der Hauptversammlung festgesetzte Vergütung gezahlt werden kann, stehen.[44] Für die Höhe der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren verweist § 40 Abs. 7 SEAG auf die §§ 87–89 AktG, so dass die neuen Kriterien im Rahmen des § 87 AktG hinsichtlich der Vergütung auch in der monistisch verfassten SE Anwendung finden.[45] Der Gesetzgeber ist somit auch der Empfehlung in der Literatur[46] nachgekommen die bestehenden Vergütungsregelungen im Licht moderner Corporate Governance durch das VorstAG anzupassen.[47]

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