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2.1 Zahl und Zusammensetzung

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Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans kann in der Satzung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch Mindest- und Höchstzahlen festlegen (Art. 43 Abs. 2 SE-VO). In einer mitbestimmten SE muss das Verwaltungsorgan mindestens drei Mitglieder haben (Art. 43 Abs. 2 S. 3 SE-VO). Auf der Grundlage der SE-VO ist es somit möglich, dass das Verwaltungsorgan bei einer nicht mitbestimmten SE nur ein Mitglied hat.[24]

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Von dem Gestaltungsspielraum, den ihm die SE-VO einräumt, hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 23 Abs. 1 SEAG die Grundregel aufgestellt, dass der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern zu bestehen hat (Mindestzahl). In der Satzung kann allerdings auch eine geringere Zahl vorgeschrieben werden. Lediglich bei einer SE, die ein Grundkapitel von mehr als 3 Mio. EUR hat, muss der Verwaltungsrat aus drei Personen bestehen. Der Gesetzgeber hält eine Zahl von drei Mitgliedern schon bei mittlerer Größe der SE für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben für angemessen. Von der Übernahme der Regelung des § 76 Abs. 2 S. 2 AktG, der ab 3 Mio. EUR Grundkapital nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder fordert, wurde abgesehen, weil neben dem Vorstand im dualistischen System auch der noch aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat besteht.[25]

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Die Höchstzahlen der Mitglieder des Verwaltungsrats ist entsprechend den Höchstzahlen beim Aufsichtsrat im dualistischen System gem. § 95 AktG abhängig vom Grundkapital auf maximal 21 Personen festgelegt.[26]

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Gerade das gesetzgeberische Ziel, auch kleineren oder mittleren Unternehmen über das monistische System flexible, an die GmbH angenäherte Strukturen zur Verfügung zu stellen, die die SE für sie interessant machen,[27] hätte es nahe gelegt, die Festlegung der Satzung zu überlassen.[28] Die Begründung, dass ein Verwaltungsrat mit drei Mitgliedern regelmäßig angemessen ist und auch der Regelungsaufwand in der Satzung reduziert wird, wenn eine gesetzliche Vorgabe besteht, überzeugt nicht.

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Die in § 27 Abs. 1 SEAG enthaltenen Bestimmungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Verwaltungsratsmitglieder entsprechen den persönlichen Voraussetzungen für die Aufsichtsratsmitglieder, die § 100 Abs. 2 AktG aufstellt.[29] Begründet wird dies damit, dass die Verwaltungsratsmitglieder gegenüber den geschäftsführenden Direktoren eine vergleichbare Aufsichtsfunktion haben wie im dualistischen System der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand.[30] Anders als noch der Diskussionsentwurf[31] wird entsprechend § 76 Abs. 3 S. 1 und § 100 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt, dass eine juristische Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein kann (§ 27 Abs. 3 SEAG). Die Vorschriften über die Zusammensetzung eines mitbestimmten Verwaltungsrats (§§ 24–26 SEAG) entsprechen §§ 96–98 AktG.[32] In § 25 SEAG wird die Einleitung des Statusverfahrens nahezu wortgleich zu § 97 AktG geregelt, wobei durch den Hinweis auf die Beachtung vertraglicher Vorschriften klargestellt wird, dass auch das Verhandlungsergebnis zwingend umzusetzen ist.

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