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2.2.1 Bestellung

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Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt gem. Art. 43 Abs. 3 S. 1 SE-VO durch die Hauptversammlung, wobei die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats durch die Satzung bestellt werden können (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO). In der Praxis wird die Bestellung in der Gründungsurkunde erfolgen.[33] Eigenständige Regeln zur Bestellung sind im SEAG daher nicht notwendig.[34] Die Amtszeit beträgt gem. Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO höchstens sechs Jahre.[35] Dabei ist es wie beim Vorstand und Aufsichtsrat auch beim Verwaltungsrat zulässig, wenn die Satzung nur eine Höchstdauer, die sechs Jahre nicht übersteigt, vorgibt und die Hauptversammlung die individuelle Amtszeit bei der Bestellung festlegt.[36]

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Für die Entsendung der Verwaltungsratsmitglieder gilt gem. § 28 Abs. 2 SEAG § 101 Abs. 2 AktG entsprechend.[37] Anders als beim Vorstand können Stellvertreter für Verwaltungsratsmitglieder nicht bestellt werden (§ 28 Abs. 3 S. 1 SEAG). Ersatzmitglieder können aber bestellt werden. Für sie gilt eine inhaltsgleiche Regelung wie für die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats (§ 28 Abs. 3 S. 2 SEAG, § 101 Abs. 3 AktG).[38] Auch Verwaltungsratsmitglieder können durch das Gericht bestellt werden (§ 30 SEAG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend den Regelungen bei der Bestellung des Aufsichtsrats durch das Gericht (§ 104 AktG). Antragsberechtigt ist zusätzlich der SE-Betriebsrat.[39]

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