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2.2.2 Abberufung

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Mitglieder des Verwaltungsrats können von der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit abberufen werden (§ 29 Abs. 1 SEAG). Entsandte Mitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden (§ 29 Abs. 2 SEAG). Daneben besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung (§ 29 Abs. 3 SEAG). § 29 SEAG entspricht weitgehend § 103 AktG.[40]

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Wie das AktG enthält das SEAG zu sonstigen Beendigungsgründen (Niederlegung, Tod, Wegfall der persönlichen Voraussetzungen) keine Regelungen. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie im dualistischen System.[41]

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