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2. Der Inhalt der sachenrechtlichen Berechtigungen

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Zuordnung und Schutz als absolutes Rechtsgut setzen voraus, dass die Rechtsordnung den Inhalt eines Rechts, den Umfang der durch das Recht eingeräumten Befugnisse und die Voraussetzungen seiner Durchsetzung gegen die Einwirkung Dritter möglichst genau umschreibt. Da die Absolutheit eines Rechts bedeutet, dass es im Grundsatz von jedermann respektiert werden muss, ist es nötig, dass die Rechtsordnung die Inhaltsbestimmung übernimmt. Das zeigen wiederum die §§ 905, 906, 909, aber zB auch die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung, Vermarktung und Verteidigung von Patenten und ähnlichen gewerblichen Schutzrechten oder auch des Urheberrechts. Das Entscheidende dabei ist, dass das Gesetz nur eine bestimmte, abschließend geregelte und folglich nicht durch Maßnahmen eines Rechtsinhabers zu gestaltende oder auszudehnende Rechtsmacht begründet; die verschiedenen Formen sind grundsätzlich nicht vermehrbar (man spricht von einem numerus clausus der dinglichen Rechte) und inhaltlich zwingend ausgestaltet (Typenzwang). So kann ein Nießbrauch an einem Grundstück (dh das Recht eines Nicht-Eigentümers, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, also etwa ein nießbrauchsbelastetes Hausgrundstück zu bewohnen[4]), nicht als übertragbar oder vererblich ausgestaltet werden (§§ 1059, 1061); das Recht erlischt also mit dem Tode des Berechtigten. Die positive Rechtsordnung muss demgemäß auch festlegen, wie dingliche Rechte begründet werden, also etwa durch Übertragung beweglicher (§§ 929 ff) oder unbeweglicher Sachen (§§ 873 ff, 925 ff), aber auch durch Aneignung (§§ 958 ff) oder Verarbeitung einer einem anderen gehörigen Sache (§ 950). Zu den vornehmsten Aufgaben des Sachenrechts gehört vor diesem Hintergrund die Regelung von Konflikten, die sich aus einem Auseinanderfallen von Eigentum, also der eigentlichen vollen Rechtsmacht an der Sache, und dem tatsächlichen Besitz ergeben.

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Das kann es bei Immobilien geben – im Ausgangsfall 1 behauptet etwa L, das Grundstück gehöre weiterhin ihm, Prof. S nutze es also widerrechtlich –, häufiger finden solche Konflikte bei beweglichen Sachen statt: Der Entleiher eines Pkw, der damit für ein Wochenende seine Eltern in Bayern besuchen wollte, fährt kurzentschlossen mit dem Wagen zur Fußball-Europameisterschaft in die Ukraine und beschädigt das Fahrzeug auf der Rückfahrt bei einem in Feierlaune verursachten Unfall; s. dazu §§ 987 ff. Es kann aber auch sein, dass der Entleiher auf der Fahrt nach Bayern einen abgenutzten Reifen ersetzen muss, §§ 994 ff. Zu den Konfliktlösungen s. Rn 301 ff, 327 ff.

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Im Vordergrund solcher Falllösungen steht der sog. dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, § 985, an dessen Bestehen die Regeln über Nutzungs- und Verwendungsersatz sowie über Schadensersatzansprüche (s. Rn 301 ff) anknüpfen, die neben den deliktischen Ansprüchen aus § 823 und dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 stehen. Das Sachenrecht ist insoweit wie auch das Recht der Schuldverhältnisse vermögensrechtlich konzipiert, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass im Bereich des Grundstücksrechts, in dem es zu einem wesentlichen Teil um das Nebeneinander von Grundstücken (und ihren Nutzungen) in einem abgegrenzten Raum geht, auch auf das Eigentum bezogene persönliche bis hin zu gesundheitlichen Interessen betroffen sein können.

Beispiel[5]:

Ein am Rande einer ländlichen Siedlung von einem Grundstückseigentümer angebrachter Froschteich soll auf das Klagebegehren der Nachbarn beseitigt (oder die Froschkultur abgestellt) werden, weil das Fröschequaken während der Nachtzeit in den Sommermonaten die Nachbarn so stark stört, dass sie ihr Sommerhaus verlassen müssen. Hier zeigt sich ein – im Nachbarrecht häufiger, für das Sachenrecht charakteristischer – Konflikt zwischen den Nutzungsinteressen zweier (benachbarter) Grundstückseigentümer, der im Übrigen auch bloße Mieter betreffen kann (Beispiel: Der Mieter eines Wohnhauses in einem Villenviertel beschwert sich über den Lärm der von seinen Nachbarn gegründeten „Heavy Metal Radau Makers“ im Nachbarhaus).

Die Friedensfunktion des Sachenrechts hängt ganz wesentlich von der die einzelnen Rechtsinhaber, aber uU auch die Allgemeinheit in ihren Bedürfnissen und Interessen berücksichtigenden gesetzlichen Ordnung[6] ab.

§ 1 Einführung › I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen › 3. Die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte

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