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3. Die Bedeutung des Gutglaubensschutzes

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Unter den Interessen, die die gesetzliche Regelung des Sachenrechts kennzeichnen und die dort geregelten Konflikte weitgehend, wenn auch nicht allein, beherrschen, ist besonders das Bestreben hervorzuheben, bei Vorliegen bestimmter Rechtsscheinstatbestände den gutgläubigen Rechtsverkehr zu schützen. Dem dienen die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten im Recht der beweglichen (§ 932) wie der unbeweglichen Sachen (§ 892). Bezeichnend ist, dass bei Übertragung einer Forderung, die ohne Verlautbarungstatbestand vor sich geht (Rn 14), ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur im sehr begrenzten Rahmen des § 405 möglich ist. Im Übrigen geht der Gutglaubensschutz nicht uneingeschränkt zulasten des sein Recht verlierenden Eigentümers, der möglicherweise Ersatz- oder Ausgleichsansprüche gegen den nichtberechtigt Verfügenden aus Gesetz (§§ 816 Abs. 1, 989, 990) oder aus Vertrag hat und sich im Übrigen (außer gegen einen gutgläubigen Erwerber) gegen Übergriffe auf sein Eigentum mit einer Reihe von Ansprüchen (§§ 985, 1004, 1007) wehren kann.

§ 1 Einführung › IV. Ausblick

BGB-Sachenrecht

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