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3. Sachenrechtliche Nebengebiete

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Die Nutzung von Grund und Boden, aber auch von Gewässern, das Betreten des Waldes als Naherholungsgebiet, Jagd und Fischerei, auch die Gewinnung von Bodenschätzen, haben zu gesetzlichen Regeln außerhalb des BGB mit teilweise öffentlich-rechtlichem Zuschnitt Anlass gegeben. Diese Normen schränken die Nutzung und Verfügbarkeit privater Rechte und damit auch des Grundeigentums zT erheblich ein, wofür seit einigen Jahren auch der Gedanke des Schutzes der Umwelt vor den Folgen des Handelns und Verhaltens Privater maßgebend geworden ist[16]. Berührungspunkte gibt es ferner zwischen diesen Materien und dem im BGB geregelten Nachbarrecht (dazu Rn 62).

§ 1 Einführung › III. Gesellschafts- und rechtspolitische Aspekte des Sachenrechts

BGB-Sachenrecht

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