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2. Ansätze zur Rechtsfortbildung

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Das dritte Buch des BGB ist verhältnismäßig wenig Gegenstand gesetzgeberischer Reformen gewesen, obwohl solche etwa im Bereich der Benutzung von dinglichen Rechten zur Kreditsicherung (§ 6) oft gefordert wurden. Dies hat sich erst in jüngster Zeit im Hinblick auf die Sicherung von Bankdarlehen durch Grundpfandrechte durch das auf Gefahren bei der Abtretung von Sicherungsgrundschulden reagierende sog. Risikobegrenzungsgesetz[17] zwar nicht grundlegend, aber doch in signifikanter Weise geändert, näher Rn 609. Schon seit Langem haben sich aber Rechtsprechung und wissenschaftliches Schrifttum veranlasst gesehen, beim Eigentumsvorbehaltskauf, dh bei der dabei als notwendig erkannten rechtlichen Anerkennung des wirtschaftlichen Werts der in der Begründung und Finanzierung der in § 449 vorgestellten Erwerbsaussicht des Vorbehaltskäufers, ein im Gesetz nicht vorgesehenes dingliches Recht, nämlich die sog. Anwartschaft zu entwickeln. Den Notwendigkeiten – wirtschaftlicher und rechtstechnischer Art – des gesetzlich nicht geregelten Kreditsicherungsrechts (Rn 162) folgend, ist hierdurch ein besonderes, in das gesetzliche System der dinglichen Rechte nicht problemlos einzuordnendes Rechtsinstitut entstanden, und zwar ein veräußerliches, belastbares, auch als Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anerkanntes, aber dennoch nicht in allen Konturen zweifelsfreies Gebilde. Die Denkform der Anwartschaft ist auch auf das Grundstücksrecht übertragbar, und zwar auf die Position des Empfängers einer Auflassung seitens des verfügungsbefugten Grundstückseigentümers (§§ 873, 878 und dazu Rn 381), sie hat aber dort weniger Bedeutung erlangt. Dagegen bedeutet im Mobiliarsachenrecht die Anwartschaft eine bemerkenswerte Relativierung des numerus clausus der dinglichen Rechte und in den einzelnen Verfügungsformen auch ein Abrücken von manchen Folgen des Publizitäts- und sogar des Abstraktionsgrundsatzes[18], was auch im internationalen Vergleich Beachtung hervorgerufen hat[19].

§ 1 Einführung › III. Gesellschafts- und rechtspolitische Aspekte des Sachenrechts › 3. Die Bedeutung des Gutglaubensschutzes

BGB-Sachenrecht

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