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I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen

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Fall 1:

Der Fernsehsender Z hat sich in seiner regelmäßig erscheinenden Sendung: „Blattschuss – die Skandale der Prominenten“ ausführlich mit dem Schönheitschirurgen Prof. Dr. S befasst, der über die Darstellung verschiedener Umstände in der genannten Sendung empört ist.

Prof. S betreibt in einer idyllisch gelegenen Waldlandschaft eine Klinik, in der zahlreiche Schönheitsoperationen durchgeführt werden, vorwiegend auf der Grundlage eines von Prof. S entwickelten Verfahrens zur homologen und heterologen Transplantation von Bindegewebe. In der Fernsehsendung wurde nun behauptet, das betreffende Verfahren, dessen Inhaberschaft Prof. S beanspruche, sei in Wahrheit von einem Arzt an einer Klinik in Boulder im US-Bundesstaat Colorado erfunden worden, wo sich Prof. S einige Monate als Gast aufgehalten habe, wo er bei derartigen Operationen assistiert und nunmehr das Verfahren als sein eigenes in Deutschland eingeführt habe. In der Sendung hieß es weiter, Prof. S betreibe die Klinik auf einem nicht ihm gehörigen Grundstück; zum Beweis wird der Landwirt L interviewt, der sich bitter beklagt, Prof. S habe das Grundstück von ihm zu einem viel zu niedrigen Preis übernommen, das Land gehöre weiterhin ihm, dem L. Allerdings stecke Prof. S mit der D-Bank unter einer Decke, der er eine hohe Hypothek an dem Grundstück eingeräumt habe. Der von dem Reporter-Team aufgesuchte, am zuständigen Amtsgericht tätige Richter R erklärt, er sei für die Umschreibung des Grundstücks auf Prof. S nicht zuständig gewesen, und verweigert im Übrigen jede Stellungnahme, wie auch der Direktor der D-Bank, dem vorgehalten wird, die Bank als Geldgeberin des Prof. S könne sich doch nicht aus der Verantwortung für das fragwürdige Treiben in der Klinik davonstehlen.

Auch im Privatleben des Prof. S hat das Reporter-Team Berichtenswertes festgestellt. So pflege seine zweite Frau, ein ehemaliges Mannequin, sich neuer Kleider nach einmaligem Tragen dadurch zu entledigen, dass sie sie am Rande von Garten-Partys nach einem Sprung in den hauseigenen Swimmingpool auswringe und zerreiße. Prof. S selbst sei auf solchen Partys mehrfach dadurch aufgefallen, dass er seinen – in der Sendung gezeigten – Jagdhund, der bei diesen Gelegenheiten jämmerlich geheult habe, mit einer Leine halb tot geprügelt habe.

Prof. S hält dem entgegen, er sei seinerzeit als Gast an die Klinik in Boulder eingeladen worden, um dort das von ihm entwickelte Verfahren zusammen mit dem dortigen Kollegen praktisch zu erproben. Nach seiner Rückkehr habe er seine eigene Klinik gegründet und zu diesem Zweck das Grundstück des hoch verschuldeten Landwirts L in der Zwangsversteigerung gekauft, wofür ihm die Bank einen Kredit gegeben habe. Die Ereignisse am Rande seiner privaten Garten-Party, die übrigens nur ein einziges Mal stattgefunden habe, gingen die Öffentlichkeit nichts an. Prof. S möchte gegen den Sender und die verantwortlichen Redakteure und/oder Reporter vorgehen. Lösung Rn 3, 5, 8, 14

§ 1 Einführung › I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen › 1. Dingliche Rechte

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