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Vorwort zur 1. Auflage

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Zweck und Eigenart der „Schwerpunkte“ sind im Vorwort zu Band I geschildert; darauf ist hier zu verweisen.

Es mag überraschen, dass der Autor eines Lehrbuchs des Sachenrechts, das fortgesetzt werden wird, zusätzlich die „Schwerpunkte des Sachenrechts“ vorlegt. Die Darstellungen desselben Gebietes schließen sich aber nicht aus, sondern ergänzen sich: Die auf das Unumgängliche begrenzten „Schwerpunkte“ sollen zu vertieftem Studium anregen und vorbereiten, sie sind nicht nur ein „kurz gefasst Lehrbuch“; das auf gewisse Vollständigkeit abgestellte Lehrbuch bleibt neben der stofflich und in der Gedankenausbreitung zwangsläufig und bewusst begrenzten schwerpunktartigen Darstellung notwendig oder zumindest nützlich.

Schließlich: Auch dem Autor, den das große Lehrbuch zum „Spezialisten“ macht, kann die Beschränkung der knappen Darstellung heilsam sein.

Münster, im April 1969 Westermann

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