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1. Das Verhältnis zu den Regeln des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts

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Von den Normen des 1. Buches entfalten diejenigen über Sachen sowie über Sachbestandteile (§§ 90–103) naturgemäß große Bedeutung auch im 3. Buch, beschränken sich darauf allerdings nicht, da etwa eine zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 verpflichtende Eigentumsverletzung sich in erster Linie auf das Eigentum an Sachen (§ 903) beziehen wird. Das Schicksal der Zusammenfügung mehrerer Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen Sache iSd § 93 ist § 947 zu entnehmen. Wichtig ist auch, dass der Einbau beweglicher Sachen in ein Grundstück, besonders die Errichtung eines Gebäudes, die in § 94 vorgezeichneten und in § 946 näher ausgeführten Folgen hat. Wegen derartiger systematischer Zusammenhänge zwischen den Vorschriften haben Rechtsanwendungsprobleme, die bei den §§ 90 ff auftreten, ihre wichtigsten Auswirkungen bei den sachenrechtlichen Erwerbs- und Verlusttatbeständen. Schon gesagt ist, dass die anderen Rechtsgeschäfte im Willensmoment, der Einigung, den Regeln des Allgemeinen Teils über Willenserklärungen, das Zustandekommen von Verträgen und über Willensmängel und Stellvertretung unterliegen. Wie auch sonst bei den Normen des Allgemeinen Teils kann es bisweilen notwendig sein, sie bei ihrer Anwendung auf Vorgänge, die systematisch in einem anderen Buch des BGB oder auch in anderen Gesetzen geregelt sind, an die Normsituation anzupassen. So spielen beim Kauf und bei der Übereignung gekaufter beweglicher Sachen die Eigenschaften der Sache nach verbreiteter Ansicht zwar für das schuldrechtliche Geschäft eine Rolle, so dass der Verkäufer, der ein Ölgemälde in völliger Unkenntnis seiner Herkunft aus der italienischen Renaissance billig verkauft hat, den Kaufvertrag nach § 119 Abs. 2 anfechten kann, während der Käufer die Regeln des Gewährleistungsrechts zu beachten hat[13].

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Die Bestimmungen des zweiten Buchs des BGB über den Inhalt, die Erfüllung und die Leistungsstörungen bei Schuldverhältnissen betreffen die Verfügungsgeschäfte aufgrund des Trennungs- und des Abstraktionsgrundsatzes (Rn 10–12) nur mittelbar. Immerhin richtet sich die Prüfung, ob die Verpflichtung eines Schuldners, beispielsweise das Verkaufen einer Sache, erfüllt ist, oft nach sachenrechtlichen Regeln, im Beispiel über die Übereignung der geschuldeten Kaufsache (§§ 929 ff). So muss auch die etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812) geschuldete „Herausgabe“ des Bereicherungsgegenstandes bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe, bei einem Grundstück durch Auflassung und Grundbucheintragung bewirkt werden. Nicht selten stellt sich auch bei aus dem Sachenrecht entstandenen Ansprüchen und Verpflichtungen die Frage nach der Anwendung bestimmter Regeln des Allgemeinen Schuldrechts, so bei Schadensersatzansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer wegen Sachbeschädigung die Frage nach der Anwendung der Regeln über Gehilfenhaftung oder Mitverschulden des Geschädigten[14]; vor einer generellen Übertragbarkeit der Vorschriften über Schuldverhältnisse auf sachenrechtliche Rechte und Pflichten ist aber zu warnen, auch wegen des Abstraktionsprinzips. Dies steht allerdings der Anwendung eines das ganze Privatrecht erfassenden Prinzips wie der Beachtung der Gebote von Treu und Glauben (§ 242) nicht entgegen.

§ 1 Einführung › II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation › 2. Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen

BGB-Sachenrecht

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