Читать книгу BGB-Sachenrecht - Harm Peter Westermann - Страница 14

2. Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen

Оглавление

19

Die handelnden Personen machen im Allgemeinen auch im Sachenrecht von Privatautonomie und Vertragsfreiheit Gebrauch, sie müssen aber in einigen Zusammenhängen auf die Mitwirkung der Gerichte zurückgreifen. Das gilt besonders im Grundstücksrecht, das für die Veräußerung, Belastung und Inhaltsänderung von Rechten grundsätzlich eine Eintragung im Grundbuch verlangt (§ 873). Sie ist Teil des zur Verfügung gehörigen Verlautbarungstatbestandes (Rn 14), hat aber eine große Bedeutung durch den Umstand, dass sich an eine Grundbucheintragung im Zuge der Vermutung gem. § 891 die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs vom nichtberechtigten Verfügenden knüpft (§ 892). Die Eintragungen im Grundbuch sind in einer besonderen Verfahrensordnung, der GBO, sehr genau geregelt, sie obliegen den Grundbuchämtern als Teilen des örtlich zuständigen Amtsgerichts, wobei innerhalb des Grundbuchamts die Zuständigkeit weitgehend nicht bei einem Richter liegt, sondern nach Maßgabe des Rechtspflegergesetzes[15] bei einem Rechtspfleger. Es kann also durchaus zutreffen, wenn im Ausgangsfall der Richter am Amtsgericht angibt, für die Eintragung des Professor S als Eigentümer nicht zuständig gewesen zu sein.

20

Die Notwendigkeit von Grundbucheintragungen bedingt dann auch, in Ergänzung des numerus clausus der dinglichen Rechte (Rn 7), dass nur Eintragungen erfolgen können, die in der GBO vorgesehen sind. Schließlich gibt es Eintragungen, die im Zuge eines Rechtsstreits um Rechte an Grundstücken durch Verfügung des Gerichts erfolgen können, so der Widerspruch gegen die Richtigkeit einer bestehenden Grundbucheintragung, § 899 Abs. 2 (dazu Rn 427). Dass bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowohl in bewegliche Sachen als auch in Immobilien das Vollstreckungsgericht und ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden müssen, ist keine Besonderheit des Sachenrechts, sondern folgt daraus, dass die zwangsweise Durchsetzung privater Ansprüche in unserem Ordnungssystem dem Staat zugewiesen ist.

§ 1 Einführung › II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation › 3. Sachenrechtliche Nebengebiete

BGB-Sachenrecht

Подняться наверх