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1. Dingliche Rechte

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Regelungsgegenstand des 3. Buchs des BGB ist in einem ersten Schwerpunkt die inhaltliche Ausgestaltung und Begründung sowie die Benutzung und Verteidigung sog. dinglicher Rechte, die im Wesentlichen Herrschafts- und Zugriffsrechte von Personen an Sachen iSd §§ 90 ff sind (zu anderen Gütern, an denen ähnliche subjektive Rechte von Personen bestehen können, s. Rn 6). Der Ausgangsfall 1, der auf den ersten Blick wenig mit dem Sachenrecht, sondern hauptsächlich mit dem Persönlichkeitsschutz von Menschen zu tun zu haben scheint, zeigt immerhin, dass es Rechte an einem medizinisch-technischen Verfahren geben kann (sog. Immaterialgüterrechte), die uU ebenso wie Eigentum verteidigt, aber auch von verschiedenen Personen beansprucht werden können.

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So nehmen Prof. S und seine Frau offenbar Rechte an Sachen für sich in Anspruch, an denen Eigentum iSd §§ 90, 903 bestehen kann und in Bezug auf die Kleider der Ehefrau auch unbedenklich besteht, im Hinblick auf den Hund angesichts der Vorschrift des § 90a allerdings nicht ohne Weiteres, wenn man an etwaige Verbote von Tierquälerei denkt.

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Demgemäß ist es eine der Funktionen sachenrechtlicher Normen, einer Person bestimmte Güter, nämlich Sachen iS des § 90, in der Art zuzuweisen (man spricht von Zuordnung)[1], dass der Rechtsinhaber die Befugnis hat, auf eine Sache in freier Entscheidung einzuwirken und andere von ihr auszuschließen. Demgegenüber begründen schuldrechtliche Rechtspositionen, vor allem Forderungen, Ansprüche des Rechtsinhabers gegen eine bestimmte Person, also des Gläubigers gegen den Schuldner, worin allerdings auch eine gewisse Zuordnung liegt. Etwas zugespitzt unterscheidet man zwischen Rechten an einer Sache und auf eine Sache oder eine andere Leistung des Schuldners. Das schließt nicht aus, dass aus der dinglichen Zuordnung einer Sache zu einer Person Ansprüche gegen Dritte folgen, wenn etwa der Rechtsinhaber seine Rechtsposition gegen Beeinträchtigungen durch andere verteidigt (dingliche Ansprüche s. etwa §§ 861, 862, 1004).

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Das kommt im Ausgangsfall 1 etwa in Betracht, wenn Prof. S den Wunsch haben sollte, in Zukunft Reporter-Teams von seinem Grundstück fernzuhalten[2]. Der Ausgangsfall zeigt schließlich auch, dass strukturell ähnliche dingliche Rechte einer Person an beweglichen Sachen (Mobilien) und an Grundstücken (Immobilien) bestehen, genutzt und uU verteidigt werden können.

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Die Zuordnung dinglicher Rechte, die (im Zusammenhang mit der Festlegung des Deliktsschutzes in § 823 Abs. 1) auch als absolute bezeichnet werden, hat nicht nur rechtstechnische Bedeutung. Bei Verletzung eines solchen Rechts hat der Inhaber gegen den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche, kann aber auch (bestehende oder bevorstehende) Beeinträchtigungen nach § 1004 abwehren. Die Ausschließungsbefugnis des Rechtsinhabers, die sich am deutlichsten in § 903 für das Eigentum zeigt, begründet aber – gesellschaftspolitisch gesehen – die Einräumung einer Monopolstellung bezüglich dieses Guts für den Rechtsinhaber, mit der dann andererseits eine Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache verbunden sein kann (s. etwa §§ 836, 908), ohne dass freilich eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers einer Sache für Schäden, die durch den Zustand der Sache begründet werden, bestünde. Sowohl die Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 als auch die Möglichkeit der Rechtsverteidigung nach § 1004 – die außer dem Eigentum auch für andere absolute Rechte anwendbar ist[3] – haben eine deutliche Friedensfunktion, die das Sachenrecht übrigens in §§ 861 ff auch auf eine nur die tatsächliche Sachherrschaft darstellende Rechtsposition, nämlich den Besitz ausdehnt (dazu näher Rn 45 ff).

§ 1 Einführung › I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen › 2. Der Inhalt der sachenrechtlichen Berechtigungen

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