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1. Privateigentum als gesellschaftspolitisches Problem

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Das im BGB (§ 903) noch als umfassendes Herrschaftsrecht verstandene, wenngleich auch schon bedeutenden Beschränkungen unterworfene Sacheigentum (§ 906, dazu Rn 80 ff), das als privatnütziges Recht auch Verfassungsrang hat (Art. 14 GG), ist trotzdem wegen der mit ihm verbundenen Monopolisierung eines Rechtsguts für den Inhaber Gegenstand allgemein-politischer Diskussionen gewesen, die sich zT auch auf die dem „bürgerlichen“ Recht (angeblich) zugrunde liegende Gewährleistung von subjektiven Rechten und Privatautonomie richten. Das bekannte Streben des Menschen nach privaten, vermögensrelevanten Rechtsgütern und ihrer Absicherung gegen den Staat wie gegen andere Private wird wegen der sich daraus zwangsläufig ergebenden Tendenz zur ungleichmäßigen Güterverteilung unter den Rechtssubjekten sowohl aus der Sicht des Staats („privater Reichtum und öffentliche Armut“) als auch aus der Perspektive ökonomisch weniger Erfolgreicher als bedenklich, die aktuell bestehende Verteilung als reformbedürftig empfunden. Unter diesen Umständen wird das Nachbarrecht des BGB zunehmend als ein Bestandteil einer im öffentlichen Interesse übergreifend zu gestaltenden Raumordnung verstanden. Auch gibt es sowohl im Kommunal- als auch im Landesrecht, durchaus auf der Grundlage bundesgesetzlicher Ermächtigungen, rechtliche Möglichkeiten zum Eingreifen in den privatrechtlichen Grundstücksverkehr, etwa in Gestalt von staatlichen Vorkaufsrechten, während die zeitweise zu beobachtenden Bestrebungen, Grundeigentum durch Steuern oder Abgaben verstärkt zu belasten, derzeit in den Hintergrund gerückt sind. Bei Immaterialgüterrechten wird unter Gesichtspunkten der Verbindung und der Abschwächung von Monopol- oder Oligopolstellungen verschiedentlich überlegt, ob Rechtsinhabern auferlegt werden kann (und muss), Wettbewerbern die Mitbenutzung besonderer, an sich privatautonom zu beherrschender Rechtsgüter zu gestatten, ihnen zB Durchleitungsrechte an Grundstücken einzuräumen.

§ 1 Einführung › III. Gesellschafts- und rechtspolitische Aspekte des Sachenrechts › 2. Ansätze zur Rechtsfortbildung

BGB-Sachenrecht

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