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X. Mehrere Gläubiger

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Wenn mehrere Gläubiger aus mehreren Titeln vollstrecken, liegen mehrere Aufträge vor; vgl Rn 37. Vollstrecken hingegen mehrere Gläubiger aus einem gemeinschaftlich erwirkten Titel wegen einer ihnen gemeinschaftlich zustehenden Forderung, so handelt es sich um nur einen Auftrag, der Kosten nach dem GvKostG nur einmal entstehen lässt.[25] Dies haben die Landesjustizverwaltungen in Nr 2 Abs 6 S 2 DB-GvKostG nochmals ausdrücklich klargestellt. Wenn allerdings[26] mehrere Gläubiger wegen verschiedener Forderungen aus einem Titel vollstrecken, liegen wiederum mehrere Aufträge vor.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

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