Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 187
ОглавлениеKapitel II Erläuterungen zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften › § 3a Rechtsbehelfsbelehrung
§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
– Keine Durchführungsbestimmungen –
Kommentierung
Allgemeines
1
Die Bestimmung ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 5.12.2012 (BGBl I, S 2418) mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft getreten.
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Der Inhalt einer Kostenrechnung des GV ist nicht gesetzlich nicht geregelt. Die notwendigen Vorgaben sind im Verwaltungswege in Nr 7 DB-GvKostG (zu § 14) getroffen worden. Nr 7 Abs 6 DB-GvKostG enthält hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Nennung von Einzelheiten lediglich einen Hinweis auf § 3a. Der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung muss deshalb aus den allgemeinen Vorschriften hergeleitet werden. Sie hat im Einzelnen Folgendes zu enthalten:
• Eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf
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Gegen eine Kostenrechnung ist regelmäßig die unbefristete Erinnerung nach § 5 Abs 2 zulässig. Auf die ebenfalls mögliche Überprüfung im Verwaltungswege (vgl § 5 Abs 1 S 2) durch Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde muss nicht hingewiesen werden, da es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht um einen Rechtsbehelf im Sinne des Gesetzes handelt.
• Eine Belehrung über die Stelle, bei der die Erinnerung einzulegen ist und deren Sitz
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In Vollstreckungsangelegenheiten ist die Erinnerung bei dem nach § 766 Abs 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht einzulegen. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs 2 ZPO). In anderen Fällen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der GV seinen Sitz hat. In der Regel dürften beide Gerichte identisch sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung muss die Adresse des Amtsgerichts angegeben werden.[1]
• Eine Belehrung über die einzuhaltende Form
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Für Erinnerungen besteht kein Anwaltszwang. Sie sind in allen Fällen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem für die Entscheidung zuständigen Amtsgericht einzulegen.
• Eine Belehrung über die fehlende aufschiebende Wirkung
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Diese Belehrung ist zwar im Gesetz nicht vorgeschrieben, bei Kostenrechnungen dürfte sich jedoch empfehlen, auf diesen Umstand hinzuweisen.
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Der Text einer Rechtsbehelfsbelehrung könnte danach zB wie folgt lauten:[2]
„Gegen diese Kostenrechnung kann unter Angabe der Bezeichnung der Sache bei dem Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung entbindet nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des Rechnungsbetrages.“
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Nach dem Wortlaut des § 3a „enthält“ die Kostenrechnung die Rechtsbehelfsbelehrung. Sie müsste deshalb oberhalb der Unterschrift in die Kostenrechnung eingefügt werden. Die Landesjustizverwaltungen sind aber zu der Auffassung gelangt, dass es ausreicht, wenn die Reinschrift der Kostenrechnung für den Kostenschuldner eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Sie haben in Nr 7 Abs 1 S 6 DB-GvKostG eine entsprechende Regelung getroffen.
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Nach dem Gesetzeswortlaut sind nicht nur Kostenrechnungen, sondern auch andere anfechtbare Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hierzu gehören insbesondere die Abhängigmachung von der Vorschusszahlung (vgl § 5 Abs 3) und die Entscheidung über die Entnahme nach § 15. Im letzteren Fall richtet sich der Rechtsbehelf nicht nach § 5, sondern nach § 30a EGGVG,[3] vgl hierzu die Erl VI. zu § 15 (Rn 29). Dies ist bei der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung zu berücksichtigen.
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Die Sinnhaftigkeit der neuen Regelung ist vielfach kritisch hinterfragt worden. Anders als nach der ZPO, wo eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung nach dem neuen § 233 S 2 ZPO einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, ist eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Kostenrecht wegen der fehlenden Befristung der Erinnerung nicht an konkrete Sanktionen geknüpft.[4] Der Bundesrat hatte sich deshalb dafür eingesetzt, nur für befristet anfechtbare Entscheidungen eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung einzuführen (BR-Drs 308/12). Diesem Antrag hat die Bundesregierung mit folgender Begründung widersprochen:
„Zur Erleichterung der Rechtsanwendung und zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollten Verfahrensrecht und Kostenrecht so weit wie möglich strukturell angeglichen werden. Keinesfalls sollten die kostenrechtlichen Bestimmungen hinter denen des allgemeinen Verfahrensrechts zurückbleiben. Bei Kostenrechnungen handelt es sich um belastende Justizverwaltungsakte, bei denen ein Bürger finanziell von einer Justizbehörde in Anspruch genommen wird. Im Verwaltungsrecht ist die Pflicht zur Belehrung seit Jahrzehnten Standard und hat sich – nach wohl einhelliger Auffassung – bewährt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Kostenrecht nicht dem verwandten allgemeinen Verwaltungsrecht angeglichen werden sollte.“
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Wenn demzufolge eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht zu verfahrensrechtlichen Sanktionen führt, so gehört es doch zu den Dienstpflichten des GV, die gesetzliche Vorgabe zu beachten.
12
Der Hinweis des GV in einer Leistungsaufforderung an den Schuldner nach § 59 GVGA stellt keinen Kostenansatz dar[5] und bedarf demzufolge auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung.