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XIII. Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen oder mehrere Drittschuldner

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Nicht nachvollziehbar ist, weshalb mit den Änderungen durch Art 19 OLGVertrÄndG zwar die Zustellung von Vorpfändungsbenachrichtigungen an mehrere Drittschuldner, nicht aber die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (Pfüb) an mehrere Drittschuldner gesetzlich geregelt wurde. Hierfür enthält § 3 weiterhin keine unzweifelhaft eindeutige Regelung. Abs 2 S 1 Nr 2 bezieht sich nur auf die Zustellung von Vollstreckungstiteln an Gesamtschuldner. Deshalb ist nach den obenstehend aufgeführten Grundsätzen, wonach die Aufzählung in Abs 2 abschließend ist, davon auszugehen, dass es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner um mehrere Aufträge handelt (vgl Nr 2 Abs 5 S 1 DB-GvKostG).

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Die Durchführungsbestimmungen enthalten außerdem den Hinweis, dass es sich bei der Zustellung an Drittschuldner und Schuldner um einen einheitlichen Auftrag handelt. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Zustellung an einen Drittschuldner und Schuldner untrennbar miteinander verbunden sind. Nach § 829 Abs 2 S 2 ZPO hat der GV den Beschluss dem Schuldner sofort zuzustellen, sobald die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt ist. Die Zustellung unterliegt somit nicht dem Dispositionsrecht des Gläubigers, so dass es begrifflich problematisch wäre, hier von einem besonderen Auftrag des Gläubigers auszugehen.[28] Aus dieser Betrachtungsweise folgt nicht, dass der GV die Zustellung an den Schuldner unentgeltlich zu erledigen habe. Nach § 10 Abs 2 S 3 wird die Zustellgebühr unabhängig von der Zahl der Aufträge für jede Zustellung gesondert erhoben. Auch der frühere Streit, ob es sich bei der Zustellung des Pfüb an den Schuldner um eine Zustellung von Amts wegen oder auf Antrag handelt, kann dahingestellt bleiben, denn der Gesetzgeber hat in Abs 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses ausdrücklich klargestellt, dass für die Zustellung des Pfüb an den Schuldner eine Zustellgebühr zu erheben ist. Allerdings darf der GV bei persönlicher Zustellung an Schuldner und Drittschuldner insgesamt nur ein Wegegeld erheben, denn die Sonderregelung in Abs 4 der Anmerkung zu Nr 711 KV über den gesonderten Wegegeldansatz bezieht sich nur auf die Fälle des § 10 Abs 2 S 1 und 2 und auf die Zustellung der Vorpfändung, nicht hingegen auf sonstige Zustellungen nach § 10 Abs 2 S 3 Nr 1. Auch bei der Auslagenpauschale verbleibt es dabei, dass diese für die Zustellung an Drittschuldner und Schuldner nur einmal anfällt (wobei sich allerdings durch den doppelten Gebührenanfall ebenfalls eine Erhöhung ergibt).

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Aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl I, S 2591) ist Nr 2 Abs 5 DB-GvKostG dahingehend ergänzt worden, dass es sich auch bei einem Auftrag zur Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an mehrere Banken kostenrechtlich um mehrere Aufträge handelt. Einen derartigen Beschluss hat der Gläubiger gem § 951 Abs 1 S 1 ZPO im Parteibetrieb an die kontenführende Bank zustellen zu lassen (BT-Drs 18/7560, S 44 zu § 951 ZPO-E). Wenn der Beschluss Konten bei mehreren Banken betrifft, hat der Gläubiger die Zustellung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an die verschiedenen Banken zu veranlassen. Dies entspricht der Rechtslage, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an verschiedene Drittschuldner zugestellt werden muss. Auf Rn 44 wird insoweit verwiesen.

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Der Hinweis in Nr 2 Abs 5 S 2 DB-GvKostG, dass es sich bei der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner um einen einheitlichen Auftrag handelt, gilt hingegen für den Vollzug der vorläufigen Kontenpfändung nach § 951 ZPO nicht. Die für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in § 829 Abs 2 S 2 ZPO vorgegebene untrennbare Verknüpfung zwischen der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner besteht beim Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nicht. Nach § 951 Abs. 2 ZPO hat nicht der Gläubiger, sondern das Gericht die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner zu bewirken. Somit kann es nicht zu einer gleichzeitigen Beauftragung des GV mit einer Zustellung an Schuldner und Bank kommen.

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