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XVI. Durchführung des Auftrags

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Abs 4 enthält umfangreiche Regelungen für den Fall, dass sich ein Auftrag vor der Vornahme der beantragten Amtshandlungen vorzeitig erledigt. Sprachlich gewöhnungsbedürftig ist, dass das Gesetz nicht den Begriff „Erledigung“, sondern den Begriff „Durchführung“ des Auftrags verwendet. Inhaltlich ist bei beiden Begriffen dasselbe gemeint.

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Wenn der Auftrag durchgeführt ist, werden die Gebühren fällig (§ 14). Die Regelungen des Abs 4 sind somit bei der Ermittlung der Fälligkeit zu beachten. Die Regelungen sind weiterhin auch von Bedeutung bei der Berechnung der Nachforderungsfrist (§ 6) und der Verjährungsfrist (§ 8). Wenn der Auftraggeber nach dem Eintritt der Voraussetzungen des Abs 4 bei dem GV erneut vorstellig wird, liegt kostenrechtlich in jedem Fall ein neuer Auftrag vor. Die Annahme der Fortsetzung des bisherigen Auftrags kommt dann nicht mehr in Betracht.

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