Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 186

Anmerkungen

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[1]

ZB Herrfurth DGVZ 2016, 120 und DGVZ 2017, 25.

[2]

Zur Auslagenerhebung in diesem Fall vgl § 13 Rn 16.

[3]

So auch Seip DGVZ 2013, 74.

[4]

Vgl Kessel DGVZ 2012, 214.

[5]

Zum Teil wird die Befugnis hierzu an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; vgl hierzu die ausführliche Zusammenstellung von Büttner, JurBüro 2018, 395.

[6]

Hippler/Wasserl Die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, S 255, 256.

[7]

AG Heilbronn 26.9.2017 – 14 M 5886/17, juris, JurBüro 2018, 98.

[8]

So auch Mroß DGVZ 2012, 178, DGVZ 2013, 69 und DGVZ 2014, 84; AG Bretten 7.6.2013 – M 431/13, juris, DGVZ 2013, 164; AG Augsburg 12.6.2013 – 01 M 3960/13, DGVZ 2013, 188; AG Pforzheim 8.8.2013 – 5 M 3557/13, juris, DGVZ 2013, 219; AG München 15.10.2013 – 1506 M 8366/13, juris, DGVZ 2013, 247; Rauch DGVZ 2014, 7; zu den Problemen bei der Auslegung unklarer Anhänge vgl AG Leipzig 16.7.2013 – 431 M 7456/13, juris, DGVZ 2013, 189 mit Anmerkung Mroß; aM LG Dresden 28.6.2013 – 2 T 325/13, juris, DGVZ 2013, 163 mit kritischer Anmerkung von Mroß.

[9]

Auszug aus der amtl Begr BT-Drs 18/7550, S 50: „Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig, das Entstehen der Gebühr 207 KV GvKostG daran zu knüpfen, wie der Vollstreckungsauftrag im Einzelfall formuliert ist, ob er also unbedingt oder unter der Bedingung des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung erteilt ist.“

[10]

Soweit das AG Gütersloh mit Beschl v 24.3.2017 – 6 M 109/17, DGVZ 2017, 151 aus dieser kostenrechtlichen Gleichsetzung die Folgerung zieht, dass es nicht zulässig sei, in einem Auftrag zusammen mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorab den Versuch einer isolierten gütlichen Erledigung zu beantragen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Kostenrecht schränkt die vollstreckungsrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten des Gläubigers nicht ein; vgl hierzu Anmerkung von Mroß zur genannten Entscheidung. Ebenso AG Medebach 10.2.2017 – 4 M 57/17, DGVZ 2017, 76 = JurBüro 2017, 440.

[11]

Vgl. hierzu Spandl und Carl DGVZ 2018, 7.

[12]

AG Medebach 13.7.2017 – 4 M 389/17, DGVZ 2017, 212.

[13]

Bei der Entscheidung des AG Nordhorn v 30.10.2018, BeckRS 2018, 27256, mit der zwei Gebühren Nr 208 KV zugebilligt wurden, war diese Fallkonstellation gegeben. Unklar ist, welcher Sachverhalt der gleichlautenden Entscheidung des AG Riedlingen v 28.8.2018 – M 523/18, DGVZ 2018, 261 zugrunde lag. Dort wird im Zusammenhang mit dem Kombi-Auftrag lediglich von „zwei Verfahren“ gesprochen.

[14]

Becker-Eberhard DGVZ 2014, 209, 214.

[15]

AG Frankfurt/M 15.11.2001 – 83 AR 41/01, juris, DGVZ 2002, 31; Seip DGVZ 2001, 113. Die gegenteilige Auffassung, die bei erfolgloser Pfändung auch im Fall der Nicht-Ermittlung eines Drittschuldners Gebühren und Auslagen für das Vorpfändungsverfahren erheben will (vgl AG Witzenhausen 2.6.2001, DGVZ, 136 und AG Diepholz 4.7.2001 – 8 M 378/01, juris, DGVZ 2001, 141) geht auf das Problem des fehlenden Bedingungseintritts nicht ein. Der Streit hat allerdings aufgrund des Wegfalls der Gebühr (Nr 604 KV) für eine nicht erledigte Vorpfändung durch Art 19 OLGVertrÄndG mit Wirkung vom 1.8.2002 wesentlich an Bedeutung verloren. Die Gebühr ist durch Streichung der Bezugnahme in Nr 604 KV auf Nr 200 KV entfallen. Nach der Gesetzesänderung ist in dem genannten Beispielsfall der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auftrags nur noch für die Auslagenberechnung von Bedeutung. Würde der Auffassung der AG Witzenhausen und Diepholz gefolgt werden, dass der Vorpfändungsauftrag bereits zeitgleich mit dem Vollstreckungsauftrag erteilt ist, dürfte auch im Fall der Durchführung der Vorpfändung weder ein gesondertes Wegegeld noch eine gesonderte Auslagenpauschale angesetzt werden, weil dann gem § 3 von einem einheitlichen Vollstreckungs- und Vorpfändungsauftrag auszugehen wäre.

[16]

Für einen nicht durchgeführten Vorpfändungsauftrag ist unabhängig davon, ob es sich um einen bedingten oder unbedingten Auftrag handelt, keine Gebühr zu erheben; vgl vorherige Fn.

[17]

Harnacke DGVZ 2012, 198.

[18]

Ebenso Winterstein: GvKostG, § 3 Buchst d) mwN.

[19]

Puppe DGVZ 2013, 73.

[20]

Vgl hierzu Kessel DGVZ 2007, 66, aM Hartmann 47. Aufl, § 10 GvKostG Rn 15, der die Auffassung vertritt, dass derselbe Tag durchweg Gleichzeitigkeit bedeutet und sogar noch bei einem zeitlichen Abstand von wenigen Tagen von Gleichzeitigkeit ausgeht.

[21]

Dies haben die Landesjustizverwaltungen in Nr 2 Abs 6 DB-GvKostG klargestellt. Der Auftrag bildet den äußeren Rahmen für die Kostenberechnung. Es würde diesen Rahmen sprengen, wenn mehrere Gläubiger mit mehreren Titeln sich allein durch die Zusammenfassung in einem Auftragsschreiben zu einem Auftrag zusammenschließen könnten.

[22]

Zwei Aufträge liegen auch dann vor, wenn zwei zu einer Gruppe zusammengeschlossene Versicherungen aufgrund von zwei Titeln einen gemeinsamen Auftrag erteilen, AG Hann Münden 30.12.2002, DGVZ 2003, 77.

[23]

AG Westerburg 22.5.2004 – 12 M 823/04, juris, DGVZ 2004, 174.

[24]

Seip DGVZ 2002, 116 folgert hingegen aus dem Umstand, dass in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 3 nur der Fall der gleichzeitigen Vollstreckung aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss genannt wird, dass bei der Vollstreckung aus mehreren abgetretenen Forderungen mehrere Aufträge vorliegen. Hierbei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Gesetzesbegründung die Worte „zum Beispiel“ enthält. Es handelt sich somit bei der Erwähnung von Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss in der Begründung lediglich um einen beispielhaften Hinweis, aus dem keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. Die Landesjustizverwaltungen sind dem Aufruf von Seip , in den DB-GvKostG eine Regelung im Sinne seiner Auffassung zu treffen, nicht gefolgt.

[25]

AG Landsberg am Lech 20.3.2003 – 1 M 3176/02, juris, DGVZ 2003, 79; AG Gießen 21.11.2003 – 42 M 21431/03, juris, DGVZ 2004, 79; AG Duderstadt 25.2.2018, 12 M 813/17, DGVZ 2018, 124.

[26]

AG Haßfurt 27.7.2006 – 3 M 1084/06, juris, DGVZ 2006, 141.

[27]

Mehrere Aufträge liegen allerdings auch künftig vor, wenn der Auftraggeber als Vertreter für mehrere Gläubiger eine Vorpfändung in Auftrag gibt. Der allgemeine Hinweis in Nr 2 Abs 6 DB-GvKostG gilt auch für die Vorpfändung.

[28]

Nach dem Inkrafttreten des GvKostRNeuOG erging zunächst eine Reihe abweichender Gerichtsentscheidungen, in denen davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner um zwei Aufträge handelt, ohne dass dabei auf die Erwägungen der Landesjustizverwaltungen eingegangen wurde; vgl AG Crailsheim, AG Leonberg, AG Düren, AG Gera, AG Heilbronn, AG Osterode, AG Groß-Gerau, AG Rostock, sämtlich veröffentlicht in DGVZ 2002, 12. Im Anschluss hat dann allerdings der Gesetzgeber in der amtl Begründung zu Art 19 OLGVertrÄndG (BT-Drs 14/8763) bei den Erläuterungen zu § 10 klargestellt, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Zustellung eines Pfüb an Drittschuldner und Schuldner nur um einen Auftrag handelt. Da die GV die DB-GvKostG zu beachten haben und Gläubiger und Schuldner durch die Regelung der Länder nicht beschwert werden, dürfte sich eine Rechtsprechung iS der DB-GvKostG und der Ausführungen des Gesetzgebers kaum entwickeln. Die Richtigkeit der genannten Verwaltungsbestimmung ist iÜ ausdrücklich bestätigt worden durch einen ausführlichen Beschl d VG Freiburg 20.9.2004 5 1 K 2012/02, DGVZ 2004, 168. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung insbesondere auf die oben benannte amtl Begründung zu Art 19 Nr 2 OLGVertrÄndG (BT-Drs 14/8763).

[29]

So zuvor schon AG Bad Saulgau 24.9.2001 – 1 M 854/01, juris, DGVZ 2001, 185.

[30]

So auch AG Meißen 14.9.2004 – 1 M 1958/04, juris, JurBüro 2004, 669; LG Dresden 20.5.2008 – 3 T 301/08, juris, DGVZ 2009, 154; aM Winterstein GvKostG, § 3 Anm 2c; AG Leipzig 19.1.2009 – 403 M 18311/07, DGVZ 2009, 118; AG Neuwied 21.1.2004 – 5 M 3475/03, JurBüro 2004, 386, das sogar so weit geht, dass es auch beim anwesenden Schuldner zwei Aufträge annimmt, wenn dieser die eV (jetzt: Vermögensauskunft) wegen fehlender Unterlagen oder Krankheit nicht abgeben kann. Die letztgenannte Entscheidung zeigt, dass einer erweiternden Auslegung, die sich immer weiter vom Gesetzeswortlaut entfernt, kaum noch Grenzen zu setzen sind.

[31]

Ein weiterer Diskussionsfall ist die Frage, wie abzurechnen ist, wenn ein Kombi-Auftrag vorliegt und der Schuldner telefonisch der Durchsuchung seiner Wohnung widerspricht. Auch in diesem Fall ist von nur einem Auftrag auszugehen; vgl hierzu die Erläuterungen von Kessel DGVZ 2003, 86 Abschn. I.

[32]

Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Mroß zum Kombi-Auftrag DGVZ 2012, 172: „Nicht mehr relevant ist künftig der ergebnislose Pfändungsversuch, weil der Schuldner nicht angetroffen wurde. In diesem Fall kann danach ohne Weiteres die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen“ sowie DGVZ 2012, 178: „Unverändert würde nach einem erfolglosen Pfändungsversuch bei Abwesenheit des Schuldners die Einleitung des Verfahrens zur Vermögensauskunft zu einem weiteren Auftrag führen.“

[33]

AG Mannheim 5.1.2017 – 7 M 51/16, JurBüro 2017, 381; LG Stuttgart 11.7.2017 – 2 T 217/17, juris, JurBüro 2017, 607; AG Heidelberg 21.11.2017 – 1 M 48/17, juris, JurBüro 2018, 215; LG Karlsruhe 7.2.2018 – 3 T 90/17, DGVZ 2018, 165.

[34]

Vgl Seip DGVZ 2001, 41 Fn 3.

[35]

So auch AG Leipzig 9.1.2004 – 403 M 25279/03, juris, DGVZ 2004, 46; Winterstein GvKostG, Anm 1 zu KV 600-604; aA Drumann JurBüro 2003, 510 ff.

[36]

Vgl auch LG Lüneburg 30.10.2003 – 8 T 95/03, juris, DGVZ 2004, 156.

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